I.
Der Erblasser hatte die ehemalige Beteiligte zu 1., eine langjährige Angestellte, testamentarisch hinsichtlich bestimmten Grundbesitzes zur Vorerbin eingesetzt, bei ihrem Tod seine – 2013 verstorbene – Tochter beziehungsweise deren Kinder – die Beteiligten zu 2. und 3. – zu Nacherben. Unter dem 12.11.1979 wurde der ehemaligen Beteiligten zu 1. ein Erbschein erteilt, der sie als Miterbin zu 8/12 Anteil, wobei bezüglich des ihr zugewandten unbeweglichen Vermögens Nacherbfolge angeordnet sei, auswies.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 11.11.2019 (in Verbindung mit derjenigen vom 19.8.2019) beantragte die ehemalige Beteiligte zu 1. einen Erbschein dahin, dass sie – bei Nennung der übrigen Miterben – Miterbin zu 8/12 Anteil nach dem Erblasser sei, wobei sie, sowohl hinsichtlich des ihr zugewandten beweglichen als auch hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens, befreite Vorerbin sei. In der Folge stritten die Beteiligten über ihre Stellung als befreite Vorerbin.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Des Weiteren hat es in einem weiteren, hier nicht gegenständlichen Beschl. v. 4.3.2020 den 1979 erteilten Erbschein wegen Unrichtigkeit eingezogen, zum Einen wegen inzwischen eingetretener Ersatznacherbfolge, zum Anderen weil seine Fassung dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge keine Rechnung getragen habe.
Gegen den erstgenannten, ihr am 26.2.2020 zugestellten Beschluss hat sich die ehemaligen Beteiligte zu 1. mit ihrem am 17.3.2020 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel gewandt, mit dem sie ihren Erbscheinserteilungsantrag weiterverfolgt und dem das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat.
Während des Beschwerdeverfahrens ist die ehemalige Beteiligte zu 1. verstorben; ihr Erbe ist der jetzige Beteiligte zu 1. Im Rahmen der Korrespondenz des Gerichts mit den Beteiligten zum Verfahrensfortgang hat der Beteiligte zu 2. vorgebracht, vor ihrem Tode habe die Beteiligte zu 1. mit notariell beurkundetem Vertrag vom 3.6.2020 eine bestimmte Immobilie an ihrem Sohn (den Vater des jetzigen Beteiligten zu 1.) veräußert, zudem sei der Grundbesitz mit Grundschulden von 2 Mio. EUR belastet worden. Der Beteiligte zu 1. hat erklärt, dass, falls die verstorbene ehemalige Beteiligte zu 1. Verfügungen über den Nachlass getätigt haben sollte, die nur zulässig gewesen wären, wäre sie befreite Vorerbin gewesen, eine Entscheidung des Senats gemäß dem Beschwerdeantrag Rechtssicherheit gegenüber eventuellen Ansprüchen der Nacherben wegen behaupteter Unwirksamkeit der Verfügungen bieten könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Testamentsakte 15 IV 518/73 AG Mönchengladbach Bezug genommen.