1. Bei einem privatschriftlichen Testament ist die Erbfolge gemäß § 35 GBO mit einem Erbschein nachzuweisen. Eine Hinterlegung des Testaments beim Nachlassgericht hat auf diese Regelungen keinen Einfluss.

2. Öffentliche Urkunden sind gemäß § 415 ZPO Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind.

3. Ein eigenhändig errichtetes Testament wird weder durch amtliche Verwahrung noch durch nachlassgerichtliche Eröffnung zu einem öffentlichen Testament oder zu einer öffentlichen Urkunde und auch nicht dadurch, dass auf der Grundlage eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Ehegattentestaments nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten ein Erbschein erteilt worden ist.

OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8.9.2021 – 2 Wx 49/21

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