Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat gegen den Beklagten gemäß § 888 Abs. 1 ZPO zu Recht ein Zwangsgeld in Höhe von 1.400 EUR, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Zwangshaft, festgesetzt, da der Beklagte seiner durch rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil vom 9.7.2020 auferlegten Handlung zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines vollständigen notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachgekommen ist. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.4.2021 wird Bezug genommen.
Das von dem Beklagten übersandte Nachlassverzeichnis des Notars D. vom 16.7.2020, UR-Nr. 1176/2020, erfüllt auch in der nachgebesserten Fassung vom 23.9.2020, UR-Nr. 1504/2020, nicht vollumfänglich die Auskunftsverpflichtung des Beklagten gemäß Teilanerkenntnisurteil vom 9.7.2020. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Angabe sämtlicher Aktiva, die der Beklagte schuldet, auch den Hausrat (und sämtliche möglicherweise in der Wohnung [versteckt] aufbewahrten Wertgegenstände) umfasst und der Beklagte nicht durch die Aufnahme von Lichtbilder von verschlossenen Schränken in das notarielle Nachlassverzeichnis seiner diesbezüglichen Auskunftspflicht nachgekommen ist (auch nicht durch die knappen verbalen Ergänzungen im Nachlassverzeichnis vom 23.9.2020). Auch wenn sämtliche Parteien von keinem allzu hohen Wert des Hausrates ausgehen, muss das notarielle Nachlassverzeichnis doch so detailliert ausfallen, dass es den Klägerinnen zumindest größenordnungsmäßig eine – im Bestreitensfall auch nachweisbare – Bezifferung ihres hierauf gestützten Pflichtteilsanspruchs ermöglicht. Dies leisten die übermittelten Lichtbilder hier nur unzureichend. Nur beispielhaft soll insoweit auf das ausdrücklich in Bezug genommene Boot verwiesen werden, welches sich in der Garage befinden soll, aber dem Beklagten gehöre. Ein solches Boot ist auf den Lichtbildern nicht erkennbar, so dass schon aus diesem Grunde offenbleibt, ob möglicherweise auch weitere werthaltige Gegenstände auf den in das Nachlassverzeichnis aufgenommenen Lichtbildern nicht abgebildet sind.
Noch gewichtiger als der durch die Lichtbilder letztlich nur zu grob umrissene Hausrat erscheinen die verkürzten Angaben des Beklagten zu entgeltlichen und/oder unentgeltlichen Verfügungen der beiden Erblasser, obwohl er auch Auskunft über "sämtliche ungeklärten Zuwendungen und Veräußerungen der Erblasser zu Lebzeiten, deren Umstände es nahelegen, es handele sich wenigstens zum Teil um eine Schenkung" schuldete. Aus den Angaben des Beklagten geht hervor, dass er zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt das "Geschäft" des Erblassers übernommen hatte. Da eine solche Geschäftsübernahme in unterschiedlichster Weise – entgeltlich, teilentgeltlich oder auch ganz unentgeltlich – ausgestaltet werden kann, unterfällt dieser Vorgang der genannten Auskunftspflicht, ohne dass das Nachlassverzeichnis – außer einem Hinweis auf übernommene Verbindlichkeiten von 276.000 EUR – Angaben zu dieser Geschäftsübernahme enthält.
Der Senat verkennt nicht, dass ein deutliches Bemühen des Beklagten zu Tage getreten ist, seiner Auskunftspflicht nachzukommen. Trotz entsprechender Aufforderungen durch die Klägerinnen ist er dieser titulierten Auskunftspflicht nicht vollständig nachgekommen. Auch eine unzureichende Auskunft rechtfertigt aber die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen.
Das Landgericht hat daher zu Recht ein Zwangsgeld gegen den Beklagten festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Festsetzung eines Beschwerdewerts bedarf es nicht, da gemäß KV Nr. 2121 zum GKG eine Festgebühr anfällt.
ZErb 11/2021, S. 453