1. Zu den Anforderungen an ein sog. "Brieftestament" (hier verneint).

2. Ein privatschriftliches Testament kann grundsätzlich auch in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief enthalten sein. Ein solches Testament muss dann zum einen den formalen Voraussetzungen des § 2247 BGB genügen, d.h. insbesondere eigenhändig geschrieben und unterzeichnet sein, und zum anderen auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruhen.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.11.2021 – 5 W 62/21

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