Zunächst stellt sich die Frage des Zeitmoments für die Fälligkeit des Vermächtnisses.
Dabei kann wiederum differenziert werden, dass die Vermächtnisse sofort mit dem Anfall bei der Wiederverheiratung, mit oder ohne Zeitpuffer oder erst beim Tod des Überlebenden fällig werden sollen.
Formulierungsvorschlag Fälligkeit mit kurzem Zeitpuffer:
Zitat
"Dieses Vermächtnis für unseren Sohn Robin ist innerhalb von drei Monaten nach der Wiederverheiratung fällig und bis dahin unverzinslich."
Formulierungsvorschlag weit hinausgeschobene Fälligkeit:
Zitat
"Dieses Vermächtnis für unseren Sohn Robin wird erst mit dem Tod des Letztversterbenden Ehegatten fällig."
Auch bei der Frage welche Berechnungsgrundlage oder welche Verhältnisse maßgebend sein sollen, spielt das Zeitmoment eine entscheidende Rolle. Problematisch wird es nämlich, wenn das Vermächtnis keine ausdrücklichen Regelungen zum Zeitpunkt der Bewertung anbietet. Dies eröffnet erhebliches Streitpotenzial. Oftmals vergehen zwischen dem Tod des Erstversterbenden und der Wiederheirat des Hinterbliebenen etliche Jahre.
Grundsätzlich wäre für die Vermächtnisse der Nachlass nach den Verhältnissen zum Todestag des Erstversterbenden zu berechnen. Wenn keine Werte zum damaligen Zeitpunkt festgestellt wurden, führt dies zu praktischen Schwierigkeiten. Auch stellt sich die Frage, was passiert, wenn Teile des damaligen Nachlasses schon verbraucht wurden oder nicht mehr so werthaltig sind.
Es ist daher Sache der Erblasser, beim Abfassen der Wiederverheiratungsklausel sich der jeweiligen Varianten und Rechtsfolgen gewahr zu werden und die maßgebenden Zeitpunkte detailliert festzulegen.
Steht der Schutz der Abkömmlinge im Vordergrund, sollte für das Quotenvermächtnis als Berechnungsgrundlage der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls des ersten Ehegatten herangezogen werden. Hier kann zusätzlich noch eine Indexierung der Werte auf den Wiederverheiratungsfall für Klarheit sorgen.
Formulierungsvorschlag Quotenvermächtnis mit Berechnungsgrundlage Zeitpunkt des Erbfalls:
Zitat
"Für den Fall, dass sich der überlebende Ehegatte wiederverheiratet, wird er zugunsten unseres Sohnes Robin mit einem Geldvermächtnis entsprechend dessen gesetzlichem Erbteil am Nachlass des erstversterbenden Ehepartners belastet. Maßgebend für die Berechnung ist der Nachlasswert zum Zeitpunkt des ersten Erbfalls. Wobei der Wert im Zeitpunkt des ersten Erbfalls auf den Zeitpunkt der Wiederverheiratung zu indexieren ist."
Formulierungsvorschlag Herausgabevermächtnis mit Berechnungsgrundlage Zeitpunkt des Erbfalls:
Zitat
"Für den Fall, dass sich der überlebende Ehegatte wiederverheiratet, so ist er verpflichtet, den Nachlass des Zuerstversterbenden von uns als Vermächtnis an unseren Sohn Robin zu übereignen. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des ersten Erbfalls."
Diese Ausgestaltungen stellen eine gute Absicherung für die Abkömmlinge dar. Allerdings kann der überlebende Ehegatte in Liquiditätsschwierigkeiten kommen, wenn der Nachlass des ersten Ehegatten etwa verbraucht wurde.
Wenn der höhere Schutz des Ehegatten im Vordergrund steht, können Beschränkungen zu seinen Gunsten aufgenommen werden, etwa dass sich die Herausgabepflicht nur auf das bei der Wiederverheiratung noch vorhandene Vermögen des Erstversterbenden bezieht.