Leitsatz
1. Zu den Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG können auch Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte gehören, wenn die erste Grabstätte nur als vorübergehende Ruhestätte des Verstorbenen bestimmt war.
2. Die Angemessenheit eines Grabdenkmals richtet sich neben dem Umfang des Nachlasses nach der Lebensstellung des Erblassers. Entscheidend ist, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehört.
BFH, Urt. v. 1.9.2021 – II R 8/20
1 Tatbestand
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge der Alleinerbe seines am … 2017 in (…) verstorbenen Bruders (Erblasser). Beide sind muslimischen Glaubens. Der Erblasser wurde am XX.2.2017 bestattet. Die vom Kläger getragenen Kosten für das Grabdenkmal dieser Bestattung betrugen 9.300 EUR.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte mit Erbschaftsteuerbescheid vom 16.1.2019 Erbschaftsteuer fest. Der Bescheid erging vorläufig i.S.d. § 165 Abs. 1 S.1 der Abgabenordnung hinsichtlich der Erbfallkosten, insbesondere der Kosten für ein Grabdenkmal, da der Kläger voraussichtliche Kosten für ein noch zu errichtendes Mausoleum geltend gemacht hatte.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens, in dem der Kläger unter Vorlage eines Bauvertrags vom 21.3.2019 für die Errichtung eines Mausoleums 420.000 EUR als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen wollte, setzte das FA durch Bescheid vom 18.4.2019 die Erbschaftsteuer herab. Hierbei ließ es (neben Bestattungskosten und Grabpflegekosten) erstmals Kosten für ein Grabdenkmal i.H.v. 9.300 EUR als Nachlassverbindlichkeit zum Abzug zu. Die Kosten für das Mausoleum berücksichtigte es nicht. Im Übrigen wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 25.7.2019 den Einspruch als unbegründet zurück und hob den Vorläufigkeitsvermerk auf.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Eine Erblasserschuld hinsichtlich des Mausoleums sei nicht gegeben, da der Vertrag zu dessen Errichtung erst nach dem Tod des Erblassers abgeschlossen worden sei und damit die Verbindlichkeit im Todeszeitpunkt weder rechtlich bestanden habe noch der Erblasser wirtschaftlich belastet worden sei. Eine testamentarische Auflage liege nicht vor und könne auch nicht einen weitergehenden Abzug eröffnen als § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG. Nach dieser Vorschrift könnten nur die Kosten einer Erstanlage der Grabstätte abgezogen werden. Da der Erblasser bereits zeitnah nach seinem Tod bestattet worden sei, seien die Kosten einer Zweitgrabstätte – des Mausoleums – nicht abzugsfähig. Außerdem seien diese Kosten nicht angemessen im Vergleich zur Höhe des Nachlasses. Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1319.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, die Vorentscheidung verletze § 10 Abs. 5 ErbStG und die Religionsfreiheit (Art. 4 GG, Art. 9 Abs. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 S. 2, Art. 21 und Art. 22 EUGrdRCh). Zudem rügt der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs. Zwischen ihm und dem Erblasser habe schon zu Lebzeiten die vertragliche Vereinbarung bestanden, dass er nach dem Tod des Erblassers diesem – gegen Entgelt aus dem Nachlassvermögen – ein Mausoleum errichten werde. Diese Finanzierungszusage habe den Nachlass belastet. In jedem Fall liege eine Minderung seiner Bereicherung aufgrund rechtlicher, aber auch tatsächlicher bzw. sittlicher Verpflichtungen vor. Bei der zeitlich ersten Bestattung habe es sich nur um einen notwendigen Zwischenschritt und nicht um die geplante Erstanlage der letzten Ruhestätte des Erblassers entsprechend dessen Willen gehandelt. Schließlich sehe das Gesetz eine Beschränkung auf die "Erstanlage der Grabstätte" nicht vor bzw. stehe dem Erben ein Wahlrecht zu, welches Grabdenkmal als Abzugsposten zu berücksichtigen sei. Im Übrigen habe das FG auch die Angemessenheitsgrenze fehlerhaft bestimmt. Die Religionsfreiheit sei zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom 16.1.2019 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 18.4.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 25.7.2019 dahingehend zu ändern, dass Kosten für die Errichtung des Mausoleums als Nachlassverbindlichkeiten zum Abzug zugelassen werden.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
2 Gründe
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FGO). Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass in jedem Fall nur die Kosten für das zeitlich zuerst errichtete Grabdenkmal nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG zum Abzug zuzulassen sind. Ob und in welcher Höhe die Kosten für das zweite Grabdenkmal im Streitfall abziehbar sind, vermag der Senat auf Grundlage der Feststellungen des FG nicht zu beurteilen.
1. Bei einem Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – wie im Streitfall – gilt als Bereicher...