Ein wesentlicher Nachteil der GbR im Rechtsverkehr ist die mangelnde Transparenz bezüglich der Existenz, Gesellschafterstruktur bzw. Identität der Gesellschafter und der Vertretung der Gesellschaft. Das MoPeG führt nun ein Register für die GbR ein, das sog. Gesellschaftsregister.

Gem. § 707 Abs. 1 BGB n.F. können die Gesellschafter die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden. Neu geschaffen ist damit ein an § 2 HGB anlehnendes Eintragungswahlrecht. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister soll auch der Schaffung eines größeren Vertrauens des Rechtsverkehrs mit damit einhergehender Steigerung der Kreditwürdigkeit dienen.[5]

Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister ist die Gesellschaft gem. § 707a Abs. 2 BGB n.F. verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" zu führen.

Zu beachten ist allerdings, dass die Löschung der Gesellschaft nach Eintragung in das Gesellschaftsregister gem. § 707a Abs. 4 BGB n.F. nur "nach den allgemeinen Vorschriften" stattfinden kann. Durch die Eintragung ergibt sich damit eine Bindungswirkung, sodass die einmal vorgenommene Eintragung nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Die eingetragene Gesellschaft kann dann nur nach Liquidation wieder aus dem Gesellschaftsregister gelöscht werden.

Spätestens mit Eintragung im Gesellschaftsregister entsteht gem. § 719 Abs. 1 BGB n.F. eine rechtsfähige Gesellschaft. Die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR ist also stets rechtsfähig.

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist obligatorisch, wenn die GbR in ein öffentliches Register eingetragen werden soll. Dies betrifft insbesondere vermögensverwaltende Grundstücksgesellschaften, denn durch das MoPeG wird auch § 47 Abs. 2 GBO wie folgt neu gefasst:

Zitat

§ 47 GBO n.F.

(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Bislang ist gem. § 47 Abs. 2 GBO a.F. auch eine Eintragung der GbR-Gesellschafter erforderlich, wenn ein Recht für eine GbR in das Grundbuch eingetragen werden soll.

Vermögensverwaltende Grundstücksgesellschaften müssen daher künftig in das Gesellschaftsregister eingetragen werden, andernfalls ist eine Eintragung der GbR im Grundbuch nicht mehr möglich.

Zugleich sieht das MoPeG eine Streichung des § 899a BGB vor. Dieser regelt:

Zitat

§ 899a BGB a.F.

Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

Vor dem Hintergrund, dass Grundbucheintragungen in der praktischen Abwicklung bekanntlich einige Monate Zeit in Anspruch nehmen, stellt sich bei Grundstücksgesellschaften, die in der Übergangszeit bzw. kurz vor Einführung des MoPeG Grundstücke erwerben, die Frage, welche Regelungen gelten. Das MoPeG regelt dies durch eine Neufassung von Art. 229 § 21 EGBGB, dessen vierter Absatz einschlägig ist:

Zitat

Art. 229 § 21 EGBGB n.F.

Übergangsvorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuchverfahren und im Schiffsregisterverfahren

(4) § 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind auf Eintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt die Einigung oder Bewilligung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde. Wurde vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt eine Vormerkung eingetragen oder die Eintragung einer Vormerkung vor diesem Zeitpunkt bewilligt und beantragt, sind § 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auch auf die Eintragung der Rechtsänderung, die Gegenstand des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist, anzuwenden.

Ist gem. Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB n.F. das alte Recht einschlägig, sind insoweit also auch die Gesellschafter neben der GbR im Grundbuch einzutragen und es gilt die Vermutung aus § 899a BGB zur Gesellschaftereigenschaft.

[5] Begr. zum RegE MoPeG BT-Drucks 19/27635, 128.

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