Auf einen Blick

Die meisten Änderungen des MoPeG betreffen die GbR.

Künftig wird man zwischen der rechtsfähigen GbR und der nicht rechtsfähigen GbR unterscheiden müssen. Die nicht rechtsfähige GbR endet durch den Tod eines Gesellschafters, bei der rechtsfähigen GbR wird die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.

Für die GbR führt das MoPeG das Gesellschaftsregister ein. Dieses ist insbesondere für vermögensverwaltende Grundstücksgesellschaften von Relevanz.

Auch wenn viele Fragen offenbleiben, ist das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters nun gesetzlich geregelt.

Bei der Haftung des GbR-Gesellschafters ist eine analoge Anwendung der Vorschriften der OHG künftig nicht mehr erforderlich.

Die für die OHG nachfolgerelevanten Regelungen sind künftig gebündelt in §§ 130–160 HGB n.F. zu finden.

Kommanditisten werden künftig nicht mehr nur im Handelsregister eingetragen, sondern auch öffentlich bekanntgemacht.

Die Vertretung der Einheits-KG durch die Kommanditisten ist nun gesetzlich geregelt.

Die unbeschränkte Kommanditistenhaftung vor Eintragung in das Handelsregister gilt künftig nur für den Eintritt eines neuen Kommanditisten und nicht mehr bei der Übertragung eines bestehenden Kommanditanteils.

Die bislang bekannten, gesellschaftsvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere durch Nachfolgeklauseln, bleiben weiterhin erhalten.

Autor: Giuseppe Pranzo, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Stuttgart

ZErb 11/2022, S. 425 - 433

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