Nach § 138k S. 1 AO ist ein Nutzer nach Realisierung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung dazu verpflichtet, diese in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt anzugeben, in der sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirken soll. Diese Verpflichtung gilt für alle Steuererklärungen, die freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung ab dem 1.7.2020 den Finanzbehörden übermittelt werden.[41]

[41] BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rn 262.

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