Zur Sicherung des Steueranspruchs Deutschlands werden dem wegziehenden Steuerpflichtigen und seinen Rechtsnachfolgern erhöhte Mitwirkungspflichten auferlegt. Gem. § 6 Abs. 5 S. 1, 2 AStG n.F. hat der Steuerpflichtige – oder sein Rechtsnachfolger – dem in den Besteuerungszeitpunkten nach § 6 Abs. 1 AStG n.F., § 19 AO zuletzt für ihn zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Verwirklichung die Realisierung eines der schädlichen Tatbestände nach § 6 Abs. 4 S. 5, 7 AStG n.F. mitzuteilen.

Daneben hat der Steuerpflichtige – oder sein Rechtsnachfolger – gem. § 6 Abs. 5 S. 3 AStG n.F. jährlich bis zum 31. Juli schriftlich seine aktuelle Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen, dass ihm, oder im Fall der unentgeltlichen Rechtsnachfolge unter Lebenden (Schenkung) seinem Rechtsnachfolger, die Anteile (in der bisherigen Beteiligungshöhe) weiterhin zuzurechnen sind.

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