Insbesondere für Großerwerbe kann das Gestaltungsinstrument der Familienstiftung zur Steueroptimierung ein geeignetes Mittel sein.
In- oder ausländische Familienstiftungen, die neu gegründet worden sind, können hierbei genutzt werden, um begünstigtes betriebliches Vermögen unter Nutzung der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG steuerfrei zu übertragen. Indem sichergestellt wird, dass sich in der Stiftung zum Stichtag kein verfügbares Vermögen i.S.v. § 28a ErbStG befindet, ist es möglich, in der Höhe unbegrenzt begünstigtes Betriebsvermögen steuerfrei zu übertragen. Auch kann bei einer Stiftung der Erwerb von verfügbarem Vermögen leichter verhindert werden als bei einer natürlichen Person bspw. durch einen unvorhergesehenen Erbfall. Mithin kann durch Stiftungen erreicht werden, dass die gleichmäßige Versorgung der Nachfahren des Stifters sichergestellt wird. Ferner ist es möglich, mit einer Stiftung die Zersplitterung des Unternehmens durch viele Abkömmlinge in den Nachfolgegenerationen zu vermeiden. Berücksichtigt werden muss jedoch, dass möglicherweise eine Reihe von Kosten anfallen kann bspw. durch Vergütungen von Organmitgliedern oder fachliche Beratung. Bei inländischen Familienstiftungen ist zudem die alle 30 Jahre anfallende sog. "Erbersatzsteuer" gem. § 1 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zu beachten. Im Rahmen der Erbersatzsteuer kann die Familienstiftung alle Verschonungsregeln in Anspruch nehmen, vgl. §§ 13a Abs. 11, 13c Abs. 3, 28 Abs. 2, 28a Abs. 7 ErbStG. Andererseits lässt sich durch den schon im Voraus bekannten Stichtag der Erbersatzsteuer eine langfristige Steuerplanung und -optimierung sicherstellen. Daher sollte das Ziel sein, die Stiftung strukturell so zu optimieren, dass nur begünstigtes Vermögen vorhanden ist, welches nicht den Schwellenwert von 26 Mio. EUR überschreitet. Ausschüttungen an die Stiftung sollten erst nach dem Stichtag der Erbersatzsteuer erfolgen, während Zahlungen an die Destinatäre vor dem Stichtag durchgeführt werden sollten. Sachausschüttungen können ein Gestaltungsmittel sein, wenn schädliches Verwaltungsvermögen im Stiftungsvermögen vorhanden ist, wobei die Destinatäre bei Ausschüttungen durch die Einkommensteuer belastet werden. Wer betriebliches Vermögen in eine Stiftung einbringt, muss sich jedoch gleichzeitig bewusst darüber sein, dass hierdurch eine gewisse Schwerfälligkeit und Schwierigkeiten bei geplanten Veränderungen in Kauf genommen werden müssen.