I.
Gestützt auf ihre Einschätzung, sie sei (bereits) als Vertragserbe alleinige Rechtsnachfolgerin ihres am 17.8.2011 verstorbenen Vaters … (nachfolgend nur. "der Erblasser") geworden, nimmt die aus der ersten Ehe des Erblassers hervorgegangene Klägerin den Beklagten – dabei handelt es sich um ihren Halbbruder, welcher aus der dritten Ehe des Erblassers stammt – in erster Linie auf Herausgabe sowie dingliche Übertragung von zwei in der erstinstanzlichen Entscheidung näher bezeichneten Eigentumswohnungen (Nr. 1 sowie Nr. 4) in Anspruch. Hilfsweise hat sie im ersten Rechtszug (ausschließlich) ein Zahlungsbegehren geltend gemacht, wobei sie dieses (der Höhe nach in begrenztem Umfang) auch auf eine schenkungsbedingte Schmälerung ihres Pflichtteils gegründet hat, während sie in der Berufungsverhandlung nach einem entsprechenden Hinweis des Senats insoweit eine Verurteilung des Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung anstrebt. Mit der von ihm erhobenen Widerklage will der Beklagte festgestellt wissen, dass die Klägerin nicht aufgrund des betreffenden Erbvertrags, aus welchem sie ihre Rechtsstellung herzuleiten sucht, alleinige Erbin des Erblassers geworden ist, sondern erst aufgrund einer später errichteten letztwilligen Verfügung desselben.
In der Hauptsache hat das LG dem vornehmlich geltend gemachten Herausgabeverlangen hinsichtlich der Eigentumswohnung Nr. 4 unter einer Zug-um-Zug-Einschränkung stattgegeben, während es die weitergehende Klage ebenso abgewiesen hat wie die Widerklage. Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Vorbringens der Parteien, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Berufung beider Parteien, welche jeweils unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen, sieht man von der oben bereits erwähnten Ausnahme des von der Klägerin nunmehr hilfsweise partiell geltend gemachten Duldungsbegehrens ab.
Zur Begründung seiner Berufung hat der Beklagte im Wesentlichen ausgeführt:
Entgegen der Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts sei in dem Erbvertrag vom 7.2.1977, welchen der Erblasser mit seiner zweiten Ehefrau geschlossen habe (im Weiteren nur: "der gegenständliche Erbvertrag"), keine vertragsmäßige Erbeinsetzung der Klägerin erfolgt. Dies ergebe sich vor allem aus dem Inhalt der zwischen diesen Beteiligten getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 3.2.1977 (nachfolgend nur: "die Scheidungsfolgenvereinbarung"), welche am gleichen Tag wie die Errichtung des Erbvertrags notariell beurkundet worden sei und daher auch bei dessen Auslegung in besonderem Maße berücksichtigt werden müsse. In der Scheidungsfolgenvereinbarung habe sich der Erblasser gegenüber seiner zweiten Ehefrau nämlich lediglich dazu verpflichtet, in rechtsverbindlicher notarieller Form das Erbrecht der aus dieser Ehe hervorgegangenen Tochter, … abzusichern. Ein Interesse bzw. eine Absicht, darüber hinaus auch die beiden – in der zuletzt genannten Urkunde namentlich nicht einmal erwähnten – Kinder aus der ersten Ehe des Erblassers erbvertragsmäßig zu bedenken, hätten die Vertragsschließenden dagegen nicht besessen. Abgesehen davon, dass ohnehin nicht auf den reinen Wortlaut des Erbvertrags abgestellt werden könne, sei dieser entgegen der Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts mitnichten eindeutig, weise er doch einen Wechsel von Singular und Plural auf: Zwar treffe es zu, dass darin auch von "vertragsmäßigen Bestimmungen" die Rede sei. Die unmittelbar unter der abgesetzten Erbeinsetzung der … enthaltene Passage ("Diese Erbeinsetzung wird vertragsmäßig getroffen …") lasse es jedoch schon vom reinen Wortsinn her fraglich erscheinen, ob damit auch die Erbeinsetzung der beiden zuvor aufgeführten Kinder des Erblassers gemeint gewesen sei. Vor allen Dingen gehe aber die Annahme des LG fehl, dass eine erbvertragsmäßige Absicherung der … nur dann habe erfolgen können, wenn die Erbeinsetzung aller drei Kinder einer Abänderung nicht mehr zugänglich gewesen und somit insgesamt in vertragsmäßiger Weise erfolgt sei. Die daran anknüpfende Erwägung des LG, anderenfalls hätte der Erblasser sonstige Personen durch Verfügung von Todes wegen bedenken können, mit der Folge, dass … womöglich Pflichtteilsansprüchen der Klägerin und/oder ihres gleichfalls aus der ersten Ehe des Erblassers stammenden Bruders ausgesetzt gewesen wäre, sei nicht tragfähig. In diesem Fall wären nämlich die anstelle der Klägerin und ihres Bruders eingesetzten Erben nach § 2320 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen, die Pflichtteilsansprüche voll umfänglich zu tragen, was in der angefochtenen Entscheidung übersehen worden sei. Ferner habe das erstinstanzliche Gericht verkannt, dass die Klägerin die Vertragsmäßigkeit der Verfügung als Voraussetzungen eines von ihr geltend gemachten Anspruchs aus § 2287 BGB zu beweisen habe. Der betreffende Nachweis lasse sich auch deshalb nicht führen, weil eine en...