I.
Die Eltern des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) starben im Dezember 2015 kurz nacheinander. Der Kläger und sein Bruder beerbten sowohl die Mutter als auch den Vater (Erblasser) je zur Hälfte. Zum Nachlass der Mutter gehörten unter anderem Grundstücke, zum Nachlass des Erblassers gehörten Grundstücke, eine 20 %ige Kommanditbeteiligung an einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG (KG) sowie eine 20 %ige Beteiligung an der Komplementärgesellschaft der KG (GmbH). Die übrigen Beteiligungen von 80 % an der KG und der GmbH hielt im Zeitpunkt des Erbfalls der Kläger.
Mit Feststellungsbescheid vom 12.7.2017 wurde der Wert des KG-Anteils des Erblassers auf 312.256 EUR festgestellt.
Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt – FA) setzte zuletzt mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehendem Bescheid vom 2.3.2018 die Erbschaftsteuer aufgrund des Erwerbs nach dem Erblasser in Höhe von 30.668 EUR gegen den Kläger fest. Das FA berücksichtigte bei der Erbschaftsteuerfestsetzung gegen den Kläger für den KG-Anteil die Begünstigung nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (ErbStG a.F.). Für einzelne Grundstücke wurde die Begünstigung nach § 13c ErbStG a.F. teilweise gewährt. Für die vom Kläger nach dem Erbfall bewohnte Wohnung wurde zudem die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG in Höhe von 19.932 EUR gewährt. Der Bescheid wurde formell bestandskräftig.
Mit notarieller Urkunde vom 19.2.2018 übertrugen der Kläger und sein Bruder untereinander zum Zwecke der Erbauseinandersetzung mehrere Grundstücke. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 20.12.2018 übertrug der Bruder den mit dem Erbfall auf ihn entfallenden Anteil von 10 % an der KG unentgeltlich auf den Kläger. Für die Übertragung der GmbH-Beteiligung leistete der Kläger eine Abfindung in Höhe von 3.785,12 EUR an seinen Bruder. Ergebnis der Erbauseinandersetzung war, dass der Bruder ein Grundstück und der Kläger die Gesellschaftsbeteiligungen und die anderen Grundstücke jeweils zum Alleineigentum erhielten.
Mit Schreiben vom 19.11.2019 beantragte der Kläger die Änderung des Bescheids vom 2.3.2018 nach § 164 AO, da aufgrund der Erbauseinandersetzung die erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen nach §§ 13a, 13b und 13c ErbStG a.F. neu zuzuordnen und bei seiner Erbschaftsteuerfestsetzung zu berücksichtigen seien. Das FA lehnte die Änderung mit Bescheid vom 15.1.2020 ab. Eine Erbauseinandersetzung könne steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zeitnah nach dem Erbfall erfolge. Als zeitnah werde dabei ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen. Der Erbfall sei aber bereits 2015 eingetreten, die Auseinandersetzung erst 2018 erfolgt und die Änderung am 19.11.2019 beantragt worden. Gegen die Ablehnung der Änderungen legte der Kläger Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 14.4.2020 als unbegründet zurückwies.
Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt und verurteilte das FA, den Erbschaftsteuerbescheid vom 2.3.2018 zu ändern und die steuerliche Begünstigung des Wohnraums in Höhe von 28.942 EUR, des Betriebsvermögens in Höhe von 312.256 EUR und des eigengenutzten Familienheims in Höhe von 41.935 EUR zu gewähren. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1216 veröffentlicht.
Dagegen wendet sich das FA mit der Revision. Es rügt eine Verletzung der Vorschriften über den sog. Begünstigungstransfer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, § 13a Abs. 3, § 13b Abs. 3 und § 13c Abs. 2 ErbStG a.F. Die Auseinandersetzung der Miterben sei erst drei Jahre nach dem Erbfall und damit nicht zeitnah – innerhalb von sechs Monaten – erfolgt. Ein begründeter Ausnahmefall liege nicht vor. Auch der Verlust beider Elternteile binnen einer Woche rechtfertige keine Verzögerung von drei Jahren. Die Auseinandersetzung sei nicht von den Erbschaftsteuerveranlagungen abhängig gewesen. Die Bedarfswertfeststellungen seien bis zum 12.7.2017 erfolgt, sodass jedenfalls in der zweiten Jahreshälfte 2017 eine Auseinandersetzung anhand der Steuerwerte möglich gewesen wäre.
Wegen des Begünstigungstransfers nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG verweist das FA auf das Urteil des BFH vom 28.5.2019 – II R 37/16 (BFHE 264, 512, BStBl II 2019, 678), in dem der BFH ausdrücklich an der Sechs-Monats-Regelfrist festgehalten habe. Im Übrigen sei der ursprüngliche Erwerb des Bruders nach dieser Vorschrift nicht begünstigt gewesen, denn der Bruder habe das Familienheim nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen wollen. Es fehle daher an einer Begünstigung, die auf den Kläger transferiert werden könne.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren nach § 122 Abs. 2 S. 1 FGO beigetreten. Es stellt keinen Antrag.
II.
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass dem Kläger die Steuerbegünstigung für das Betriebsvermöge...