Leitsatz
Nach § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 VBVG in der seit 1.1.2023 maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts als Teil der Stundenvergütung des Nachlasspflegers vergütungsfähig sind allein die von dem bestellten Nachlasspfleger selbst erbrachten Leistungen, nicht aber auch von seinen Mitarbeitern erbrachte Tätigkeiten. Insoweit kommt allenfalls ein Anspruch des Nachlasspflegers gemäß § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 VBVG auf Erstattung der ihm aus der Zuziehung dieser Personen entstandenen und erforderlichen Aufwendungen in Betracht.
OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.4.2024 – 21 W 9/24
1 Tatbestand, Gründe
Die Entscheidung wurde veröffentlicht in ZErb 8/2024, 298.
2 Anmerkung
Ein mit dem anwaltlichen Nachlasspfleger in einer Partnergesellschaft verbundener Partner-Rechtsanwalt hat mit dem Nachlasspfleger zusammen einen mittellosen Nachlass bearbeitet.
Der Bezirksrevisor wendet sich gegen den Vergütungsfestsetzungsauftrag des Nachlasspflegers mit der Begründung, dass nur die vom Nachlasspfleger persönlich erbrachten Tätigkeiten und damit die diesbezüglich erfassten Zeiten vergütungsfähig sind. Die Zeiten des Partneranwalts, der unstreitig an der Bearbeitung des Falls mitgewirkt hatte, wären zumindest nicht aus der Staatskasse vergütungsfähig.
Das OLG Frankfurt/M. hat über diese Frage entschieden und in Form eines "obiter dictum" seine Ansicht zur Frage der Vergütungsfähigkeit von Mitarbeitertätigkeiten verdeutlicht. Nach dortiger Auffassung ergibt sich aus der (neuen) Formulierung des § 1888 BGB, dass nur noch die vom Nachlasspfleger persönlich getätigten Arbeitszeiten vergütungsfähig sind. Alle anderen Unterstützungstätigkeiten von Kanzleipersonal seien mit dem (erhöhten) Stundensatz des Nachlasspflegers für dessen Arbeiten abgedeckt und darum sowohl im dürftigen als auch im werthaltigen Nachlassfall nicht zu vergüten.
Mit der Frage, ob und wie konkret einem einzelnen Nachlass zuordenbare Tätigkeiten von Mitarbeitern im Rahmen von Nachlasspflegschaften zu vergüten sind, haben sich in den vergangenen Jahren immer wieder die Obergerichte befassen müssen. In der Regel wurde dabei (wie auch in der Literatur) die wohl herrschende Auffassung vertreten, dass die vom Nachlasspfleger angestellten Hilfskräfte, die unter der Aufsicht und Haftung des Nachlasspflegers stehen, für die einem Fall zuordenbaren Arbeiten zu vergüten sind. Sogar mit dem vollen Stundensatz des Nachlasspflegers.
Nicht zu verwechseln ist dabei natürlich die Frage, ob allgemeine Tätigkeiten des Büropersonals, die nicht konkreten nachlasspflegerischen Fällen zugeordnet werden können, vergütungsfähig sind. Dies ist nicht der Fall. Solche allgemeinen Bürokosten sind tatsächlich mit dem Stundensatz des Nachlasspflegers abgegolten. Hierunter ist z.B. die Zeit einer Schreibkraft zu verstehen, die nur einen vom Nachlasspfleger bereits entworfenen Brief schreibt, Post öffnet oder postfertig macht, Postgänge erledigt und damit ganz allgemein zum Kanzleibetrieb des Nachlasspflegers beiträgt. Es entsteht nach Ansicht des OLG Schleswig folglich sogar ein geringerer Stundensatz bei einem Kanzleibetrieb ohne Mitarbeiter, da die Bürokosten entsprechend geringer sind. Ob sich diese Auffassung im Hinblick auf die vom OLG Frankfurt/M. geäußerte Einschätzung zur neuen Formulierung des § 1888 BGB noch rechtfertigen lässt, ist jedenfalls fraglich. Denn wenn es nun nur noch auf die Tätigkeit und die Fachkenntnisse des Pflegers ankommen soll, kann es keine Rolle mehr spielen, ob und welche (ggf. auch einfache Tätigkeiten) er eigenständig erledigt. Ihm kann dann vermutlich nicht mehr verwehrt werden, auch Sekretariatsarbeiten selbst (mit seinem Stundensatz) zu leisten. Doch das entspricht nicht der Arbeitsweise von berufsmäßigen und professionellen Nachlasspflegern.
Das OLG hebt nun bei seiner Beschlussbegründung vorwiegend darauf ab, dass die mit der Betreuungsrechtreform eingeführte Neuformulierung des § 1888 BGB (früher § 1915 BGB a.F.) nur noch auf die vom Pfleger erbrachten Stunden abziele und deswegen eine Vergütung von angestellten Hilfskräften nicht mehr möglich sei. Es wird zudem auf die über 20 Jahre alte und zum alten Recht gefasste Rechtsprechung des BGH zur Vergütung von Hilfskräften bei Betreuern verwiesen, bzgl. derer der BGH (unter Geltung des "alten Rechts") ebenso schon eine Vergütungsfähigkeit (außerhalb der Pauschalvergütung) verneint hatte.
Hierbei gilt es zu bedenken, dass die vom OLG Frankfurt/M. zitierten Entscheidungen sich entweder ausschließlich mit der Frage der allgemeinen Bürounkosten befasst hatten, was scharf von der Frage der Mitarbeitervergütungen zu trennen ist. Der BGH sprach in seiner damaligen Entscheidung vielmehr sogar ausdrücklich davon, dass alle fallbezogenen Bürotätigkeiten des Pflegers ohne Weiteres vergütungsfähig sind, obwohl sich dies bei der Betreuung anders verhält. Dort sind nämlich fallbezogene Bürotätigkeiten von der für Betreuer anzusetzenden Vergütungspauschale umfasst.
Zitat
"Dementsprechend is...