Der Senat ist zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, weil die Erbscheinsanträge, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind, nach dem 1.9.2009 bei dem Nachlassgericht eingegangen sind, Art. 111 FG-RG. Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt, §§ 63, 64 FamFG. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind nach § 59 FamFG beschwerdebefugt, weil sie geltend machen, die Erblasserin gemeinschaftlich bzw. allein beerbt zu haben. Der Beschwerdewert ist erreicht, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt, § 61 Abs. 1 FamFG. In der Sache ist die Beschwerde der Beteiligten zu 1) mit dem Antrag vom 27.10.2011 begründet. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antrag entsprechend der Anregung des Senats in dem Schreiben vom 20.10.2011 hilfsweise gestellt ist, weil die Beteiligte zu 1) ausdrücklich auf dieses Schreiben verweist.
1. An einer solchen Entscheidung sieht sich der Senat durch die grundsätzliche Bindung an den Inhalt des beim Nachlassgericht zu stellenden Erbscheinsantrags nicht gehindert. Allerdings entsprach es unter Geltung des FGG einhelliger Auffassung, dass das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren einer strengen Bindung an den Erbscheinsantrag unterliegt und ein Hilfsantrag oder eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz daher nicht mehr wirksam angebracht werden kann (BayObLG 1998, 798; FamRZ 1999, 61; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 188; OLG Köln OLGZ 1994, 334; ebenso zum neuen Recht – aber in einer Hilfserwägung – OLG Dresden ZErb 2011, 249). Dieser Grundsatz kann nach Auffassung des Senats unter Geltung des FamFG nicht mehr unverändert fortgeführt werden. Vielmehr ist es nach Auffassung des Senats geboten, in der Beschwerdeinstanz eine Antragsänderung in Anlehnung an das Berufungsverfahren der ZPO zuzulassen. Da die erforderliche Beschwer des Rechtsmittelführers auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit voraussetzt, dass er zumindest teilweise oder hilfsweise sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, kommt eine Antragsänderung nur in der Form eines zusätzlichen Hilfsantrags in Betracht, wie er hier gestellt ist. Für die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Antragsänderung sprechen nach Auffassung des Senats folgende Gründe:
Im erstinstanzlichen Verfahren über einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist es unproblematisch zulässig, dass der Antragsteller seinen Antrag unbedingt oder auch nur hilfsweise ändert, um Hinweisen des Gerichts (bspw. zur Auslegung einzelner Bestimmungen eines Testaments oder dem Ergebnis einer Anhörung der Beteiligten oder einer Beweisaufnahme) Rechnung zu tragen und auf diese Weise im Rahmen des anhängigen Verfahrens zu einer abschließenden Entscheidung gelangen zu können. An dieser Verfahrenssituation ändert sich nichts grundlegend dadurch, dass das sachliche Bedürfnis für eine (hilfsweisen) Änderung des Antrags sich erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens herausstellt. Nach der Konzeption des Gesetzes ist das Beschwerdeverfahren eine zweite Tatsacheninstanz. Das Beschwerdegericht tritt uneingeschränkt an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts. Den Regelungen in den §§ 68 Abs. 3, 69 FamFG ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, die Kompetenz und die Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur möglichst umfassenden Erledigung des Verfahrens zu stärken und gegenüber den früheren Vorschriften des FGG auszuweiten. Die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren sind uneingeschränkt auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch für die Verpflichtung des Gerichts, den Beteiligten geeignete Hinweise zu erteilen (§ 28 Abs. 1 FamFG) und auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§ 28 Abs. 2 FamFG).
Diese vom Gesetz gewollte Möglichkeit der Beeinflussung des Verfahrensgangs durch das Gericht mit dem Ziel, im Interesse der Beteiligten zu einem sachgerechten Verfahrensergebnis zu gelangen, wäre entgegen dem Sinn der Vorschrift verkürzt, wenn das Beschwerdegericht zwar auf seine Auffassung (etwa zur Auslegung eines Testaments oder zum Ergebnis einer Beweisaufnahme) hinweisen könnte, dem Antragsteller aber die Möglichkeit verwehrt wäre, durch eine (hilfsweise) Änderung seines Antrags dem erteilten Hinweis Rechnung tragen und auf diese Weise im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens zu einem abschließenden Verfahrensergebnis gelangen zu können. Zu dem gegenteiligen Ergebnis führt die Auffassung, die die Möglichkeit einer hilfsweisen Antragsänderung im Beschwerdeverfahren generell ausschließt: Das Beschwerdegericht könnte nur über den ursprünglich gestellten Antrag entscheiden. Dem Antragsteller bliebe nur die Möglichkeit, ein neues Erbscheinsverfahren mit dem vom Beschwerdegericht für sachgerecht gehaltenen Antrag bei dem Amtsgericht einzuleiten. Das Amtsgericht ist indessen an die dem Hinweis zugrunde liegende Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts nicht gebunden, sodass der Antragsteller ggf. wiederum Beschwerde einlegen muss, um nunmehr zu der von i...