Die Berufung der Beklagten hat allerdings keinen Erfolg.
Die Kläger zu Ziffer 1. bis Ziffer 3. können in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft von der Beklagten die Auszahlung der Guthaben der auf den Namen der Erblasserin geführten Konten, die bei der Beklagten geführt werden, an die Erbengemeinschaft nach der am 27.12.2003 in … verstorbenen Erblasserin verlangen. Soweit es hierfür einer wirksamen Kündigung durch die Erbengemeinschaft bedarf, liegt eine solche vor.
1. Die verbliebenen Kläger zu Ziffer 1. bis Ziffer 3. sind prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis resultiert aus § 2039 Satz 1 BGB. Diese Vorschrift berechtigt, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft – und nicht etwa in Vertretung der übrigen Miterben – zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne deren Mitwirkung auch klageweise geltend zu machen (einhellige Auffassung, vgl. siehe etwa BGHZ 44, 367; BGH NJW NJW 2006, 1969; Palandt/Weidlich BGB, 70. Aufl., § 2039 Rn 1 mwN).
Keine Ansprüche iSv § 2039 BGB sind dagegen Gestaltungsrechte wie die Kündigung (RGZ 65, 5; Palandt/Weidlich aaO, § 2039 Rn 2 mwN). Gestaltungsrechte begründen nämlich erst die Ansprüche und sind damit gemäß § 2040 der Erbengemeinschaft vorbehalten. Sie können von den Miterben nur gemeinsam ausgeübt werden. Nur ausnahmsweise kann ein einzelner Miterbe Gestaltungsrechte unter den Voraussetzungen des § 2038 Abs. 1 Satz 2 HS 2 BGB (Notgeschäftsführung) allein ausüben (BGHZ 108, 21). Ein Fall der Ausübung von Gestaltungsrechten ist vorliegend aber nicht einschlägig. Mit der Klage machen die Kläger zu Ziffer 1. bis Ziffer 3. keine Gestaltungsrechte wie eine Kündigung geltend, vielmehr beziehen sie sich lediglich auf die von ihnen unter dem 4.12.2009 beschlossene Kündigung bzw. auf die Wiederholung des Beschlusses unter dem 20.2.2010.
2. Die Beklagte ist gegenüber der Erbengemeinschaft nach der am … in … verstorbenen Erblasserin zur Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto Nr. … (alt: …) und des Guthabens auf dem Sparkonto Nr. … (alt: …) inklusive der Zinsen insgesamt 31.716,00 EUR) (Stand Jahresende 2003) verpflichtet. Die Kläger zu Ziffer 1. bis 3. haben die Vertragsverhältnisse über die von der Erblasserin zu deren Lebzeiten bei der Beklagten eröffneten Konten, Girokonto Nr. … (alt: …) und Sparkonto Nr. … (alt: …), nach dem Tode der Erblasserin wirksam für die Erbengemeinschaft gekündigt.
a) Grundsätzlich gilt bei einer Erbengemeinschaft, dass die Kündigung eines Vertragsverhältnisses von allen Miterben gemeinschaftlich auszusprechen ist, diese stellt eine Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB dar. Eine solche von allen Miterben bzw. Erbeserben unmittelbar gemeinschaftlich ausgesprochene Kündigung liegt hier allerdings nicht vor. Sie ist insbesondere nicht in der Klageschrift erklärt worden. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen ist, die Klageschrift solle neben der reinen Prozesshandlung auch eine materiellrechtliche Willenserklärung darstellen und nicht lediglich der Durchsetzung einer bereits außerprozessual erklärten Kündigung dienen (BGH NJW-RR 1997, 203). Die vom 22.12.2009 datierende Klageschrift lässt dies nicht erkennen. Vielmehr wird, wie sich aus der Anlage zur Klageschrift (Bl 4 dA) ergibt, auf die unter dem 4.12.2009 gegenüber der Beklagten erklärten Kündigung Bezug genommen und mithin seitens der Kläger zu Ziffer 1. bis Ziffer 3. von einer bereits wirksamen Kündigungserklärung ausgegangen. Eine solche Kündigung lässt sich auch nicht der Beschlussfassung der Kläger zu Ziffer 1. bis 3. vom 20.2.2010 (Bl 29 dA) entnehmen. Mit diesem Beschluss wird lediglich die (wiederholte) Vollmachtserteilung für ihren Prozessbevollmächtigten ausgesprochen.
b) Allerdings ist nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 1 BGB jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind, und können solche Maßregeln mit Stimmenmehrheit beschlossen werden (§ 2038 Abs. 2 BGB iVm § 745 Abs. 1 BGB). Grundsätzlich rechtlich zulässig ist demzufolge, dass eine Kündigung durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft namens sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft erklärt werden darf. Die von den Klägern zu Ziffer 1. bis 3. unter dem 4.12.2009 erklärte Kündigung, die unstreitig der Beklagten zugegangen ist, stellt eine erforderliche Maßregel zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses dar. Diese Maßregel ist mit Stimmenmehrheit der Erbengemeinschaft beschlossen worden.
Im Einzelnen:
aa) Nach § 2040 Abs. 1 BGB können die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. Gemäß § 2038 BGB steht auch die Verwaltung des Nachlasses den Erben grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber allerdings verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Gemäß § 745 Abs. 1 BGB, der nach § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Anwendung gelangt, kann durch Stimmenmehr...