Die gegen die Zwischenverfügung vom Notar als Bevollmächtigtem zulässig eingelegte Beschwerde (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 4 FamG) hat keinen Erfolg.
1. Die Berichtigung des Grundbuchs durch Nachweis der Erbfolge erfolgt im Grundbuchverfahren in erster Linie durch einen vom Nachlassgericht zu erteilenden Erbschein (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO). Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO). Dem hat die Beteiligte entsprochen. Neben der Niederschrift über die Eröffnung liegt ein notarieller Erbvertrag (vgl. §§ 2275, 2276 BGB) vom 11.12.2007 vor, der diese als alleinige Erbin ausweist.
2. Indessen enthält der Erbvertrag ein (unbeschränktes) Recht zum Rücktritt. Hinsichtlich des Umstands, dass dieses Recht nicht ausgeübt wurde – einer sogenannten Negativtatsache –, besteht also eine Nachweislücke. Nach herrschender Rechtsprechung kann in Fällen, in denen das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 2356 Abs. 2 BGB der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde (BayObLG NJW-RR 2003, 736; Böhringer Rpfleger 2003, 157/167), auch das Grundbuchamt eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung verlangen und verwerten. Das gilt namentlich für den Nachweis des Nichtvorliegens bestimmter Tatsachen, wie hier des Umstands, dass ein Rücktritt nicht erklärt worden ist (zu allem auch Meikel/Roth GBO 10. Aufl. § 35 Rn 117). Insoweit stellt die – in ständiger Praxis zugelassene – eidesstattliche Versicherung eine Nachweiserleichterung dar, weil ansonsten nach der Grundregel des § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO zum Nachweis der Erbfolge ein Erbschein unerlässlich wäre. Dem folgt auch der Senat. Demnach verlangt das Grundbuchamt zu Recht die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung.
Soweit gelegentlich ein derartiger – zusätzlicher – Nachweis für entbehrlich erachtet wird, wenn für die Ausübung des vorbehaltenen Rücktritts keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich seien (LG Kleve MittRhNotK 1989, 273), kann dem nicht zugestimmt werden (siehe Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. § 35 Rn 112). Vielmehr gilt es eine grundbuchrechtliche Nachweislücke zu schließen, die nicht durch sonstige – dem Grundbuchamt verwehrte – Ermittlungen oder gar bloße Vermutungen geschlossen werden kann. Darunter würde die Zuverlässigkeit des Grundbuchinhalts leiden.
Dem steht nicht entgegen, dass auch der Rücktritt der notariellen Beurkundung bedarf (§ 2296 Abs. 2 Satz 2 BGB) und der Notar das zuständige Standesamt über entsprechende Erklärungen schriftlich zu benachrichtigen hat (§ 34 a BeurkG). Insofern wird die Feststellung des Erbrechts durch das Nachlassgericht erleichtert oder gar erst ermöglicht. Für den grundbuchrechtlichen Nachweis gilt indessen die spezielle Regel des § 35 GBO. (...) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.