Nach einem Urteil des OLG Frankfurt aus dem Jahr 2010 soll eine Dauertestamentsvollstreckung für die Verwaltung des Nachlasses mit einer Stiftung von Todes wegen grundsätzlich nicht vereinbar sein, weil dies mit der Aufgabe des Vorstands, das Stiftungsvermögen in Eigenverantwortung zu verwalten, und der staatlichen Aufsicht darüber in Widerspruch steht. Ein Testamentsvollstrecker, dessen Aufgaben die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen ist, muss darum nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung die Verfügungsbefugnis über den als Stiftungsvermögen zugewendeten Teil des Nachlasses zugunsten der Stiftung freigeben. Die Entscheidung des OLG Frankfurt betraf zwar eine rechtsfähige Stiftung. Gleichwohl wirft diese Entscheidung natürlich die Frage auf, ob und inwieweit die Anordnung einer Testamentsvollstreckung über den Nachlass mit einer Treuhandstiftung zu vereinbaren ist.
In dem vom OLG Frankfurt zu entscheidenden Fall hatte die 2002 verstorbene Erblasserin durch Testament vom 2.8.2000 eine von Todes wegen errichtete Stiftung als Alleinerbin eingesetzt und verschiedene Vermächtnisse ausgesetzt. Weiterhin hatte sie zugunsten des betagten D ein Nießbrauchsrechtsvermächtnis am gesamten verbleibenden Nachlasse und Testamentsvollstreckung über den gesamten Nachlass für die Zeit bis ein Jahr nach dem Tod des D angeordnet. Im Hinblick auf die Testamentsvollstreckung und das Nießbrauchsvermächtnis zweifelte die Anerkennungsbehörde die Anerkennungsfähigkeit der Stiftung mit der Begründung an, die Verwaltung des Vermögens liege bei dieser Konstellation nicht in den Händen des Stiftungsvorstands und die Stiftung würde keine effektive Vermögensausstattung erhalten. Die Stiftung verlangte von T die Herausgabe des Nachlasses. Einer dagegen gerichteten Feststellungsklage des T wurde vom Landgericht stattgegeben, vom OLG jedoch abgewiesen.
Das Gericht schloss sich damit einer in der Literatur vertretenen Position an, wonach eine Dauertestamentsvollstreckung über das Grundstockvermögen einer Stiftung ausgeschlossen ist, weil dies auf eine Ausschaltung des Verwaltungsrechts der Stiftungsorgane und auch der Stiftungsaufsicht über diese Verwaltungstätigkeit hinauslaufen soll. Das Problem stellt sich tatsächlich in derselben Weise, wenn das Vermögen nicht einer rechtsfähigen Stiftung zustehen soll, sondern einer Treuhandstiftung. Die Stiftungsaufsicht wird hier zwar nicht gefährdet, weil sie nicht besteht. Wird die Treuhandstiftung durch Verfügung von Todes wegen errichtet, wird das Stiftungsvermögen entweder im Wege der Erbeinsetzung oder durch Anordnung eines Vermächtnisses übertragen. Jedenfalls bei der Erbeinsetzung stellt sich in der Tat die Frage, ob der Stiftungsträger insoweit durch die gleichzeitige Einsetzung eines Testamentsvollstreckers in seinen Rechten beschränkt wird.
Hinter dieser Meinung steht die Vorstellung einer völlig autonomen Entscheidungsgewalt des Stiftungsvorstands, die auch durch den Stifter nicht beschränkt werden kann. Nach ganz hM sind jedoch die Vorgaben des Stifters in Stiftungsgeschäft und Satzung für den Vorstand bindend. Im Übrigen ist es nicht so, dass dem Stiftungsvorstand im Fall einer Dauertestamentsvollstreckung keine Aufgeben mehr verblieben. Er muss als gesetzlicher Vertreter der Stiftung in jedem Fall die satzungsmäßigen und gesetzlichen Rechte der Stiftung als Erbe wahrnehmen. Die Aufgabe des Stiftungsvorstands liegt in diesem speziellen Fall weniger in der unmittelbaren Verwaltung des Vermögens als in der Überwachung des Testamentsvollstreckers, der wiederum unmittelbar als Vermögensverwalter agiert. Die Frage der Vermögensverwaltung durch den Stiftungsvorstand darf nicht mit der Frage der zulässigen Vermögensausstattung durch den Stifter verwechselt werden.
Gilt dies grundsätzlich im Fall der Errichtung einer Stiftung nach den §§ 80 ff BGB, so muss es erst recht im Fall der Errichtung einer Treuhandstiftung gelten, für die das BGB gerade keine regelnden Vorschriften enthält. Der Stifter kann den Handlungsspielraum des Stiftungsträgers ohne Weiteres dadurch einschränken, dass er den Träger durch ein mit Experten oder Vertrauenspersonen des Stifters besetztes Leitungsgremium einbindet, das grundsätzlich durch Mehrheitsentscheidungen beschließt. Alternativ kann die Machtfülle des Stiftungsträgers durch Einrichtung eines auf den Stiftungszweck verpflichteten Kontrollgremiums in Gestalt eines Aufsichts- oder Beirats eingeschränkt werden. Dass zur Überwachung des Stiftungsträgers auch eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden kann, entspricht der ganz hM im Schrifttum. Dies empfiehlt sich gerade dann, wenn ein Beirat nicht bestellt werden soll oder noch nicht in der letztwilligen Verfügung eingesetzt ist.
Weiterhin wird in der Literatur vertreten, dass eine Testamentsvollstreckung bei einer juristischen Person als Erbe per se unzulässig sei. Bei natürlichen Personen gebe es zahlreiche Sachverhalte, bei denen zum Schutz der natürlichen Person die T...