Der Rechtsstreit zeigt, dass in zunehmendem Maße auch über die Frage, wer zur Totenfürsorge berufen ist und in welcher Art und an welchem Ort die Bestattung des Erblassers zu erfolgen hat, in erbitterter Art und Weise gestritten wird. Nicht immer geht es um das Vermögen des Erblassers. Im vorliegenden Fall war die Erblasserin gänzlich vermögenslos.
Die Urteilsbegründung sowohl der Amtsgerichts Weilheim als auch des Landgerichts München II entsprechen den rechtlichen Vorgaben und insbesondere der Rechtsprechung. Das Recht zur Totenfürsorge ist gesetzlich nicht geregelt. Es hat sich gewohnheitsrechtlich entwickelt und steht demnach den nächsten Angehörigen des Verstorbenen zu. Entwickelt hat sich dieses Recht der nächsten Angehörigen aus dem familienrechtlichen Verhältnis zum Verstorbenen, das auch über den Tod hinaus fortbesteht. Allerdings steht auch hier der Wille des Verstorbenen über dem Gewohnheitsrecht. Jedem Erblasser steht das Recht zu, Verfügungen über die Art und Weise der Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte individuell zu treffen. Dieses Recht schließt selbstverständlich auch das Recht ein, denjenigen zu bestimmen, der das Totenfürsorgerecht ausüben soll. Dies muss kein Familienangehöriger sein. Um diesem Willen Ausdruck zu verleihen, muss der Verstorbene keine besondere Form wahren. Es genügt auch eine mündliche Anordnung. Ausreichend wäre auch eine konkludente Bestimmung, wobei sich allerdings der Wille mit Sicherheit aus den Umständen erschließen muss (BGH, Urteil vom 26.2.1992 – XII ZR 58/91).
Das zitierte Urteil des Landgerichts München II ist insoweit erwähnenswert, als es bei Bestimmung des Totenfürsorgeberechtigten auf die Betreuerbestellung abstellt. Im gegebenen Fall wurden der Kläger als Enkel der Verstorbenen und die Drittwiderbeklagte, als Tochter der Verstorbenen, kurz vor dem Tod der Verstorbenen zum Betreuer der Verstorbenen bestimmt, wobei den Betreuern auch ausdrücklich die Personensorge übertragen wurde. Das Erstgericht vertrat die Auffassung, dass einem Angehörigen, der zu Lebenszeiten zum Betreuer des Verstorbenen bestellt wurde, auch das Recht der Totenfürsorge vorrangig zuzusprechen sei. Das Amtsgericht führte zur Begründung aus, dass die Betreuerstellung ein erhebliches Indiz dafür sei, dass zwischen dem Verstorbenen und dem zum Betreuer bestimmten Angehörigen eine engere Beziehung als zu den übrigen Angehörigen bestehe. Vor diesem Hintergrund erscheine es sachgerecht, den Betreuer bei der Bestimmung des Totenfürsorgerechts vorzuziehen, ungeachtet der Tatsache, dass eine Betreuung grundsätzlich mit dem Tod des Betreuten endet. Das Landgericht München II hat sich dieser Argumentation angeschlossen und diese als sachgerecht bezeichnet und in der Ermessensausübung nicht beanstandet. Das Erstgericht hat sich insbesondere auf das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24.3.1993 bezogen (FamRZ 1993, 1121 ff). Das Landgericht Bonn hat in dieser Entscheidung ebenfalls der Enkelin der Verstorbenen den Vorzug als Totenfürsorgeberechtigte gegeben, da diese bereits Betreuerin der Verstorbenen war. Dass eine Betreuerbestellung in diesem Zusammenhang Berücksichtigung finden kann, wird unter Hinweis auf § 5 Feuerbestattungsgesetz deutlich, so das Landgericht Bonn. Nach dieser Vorschrift bestimmt bei Geschäftsunfähigen derjenige, dem die Personensorge des Verstorbenen oblag, die Bestattungsart. Diese Vorgehensweise stellt eine Durchbrechung des Grundsatzes in § 2 Abs. 3 Feuerbestattungsgesetz aus dem Jahre 1934 und den sich gewohnheitsrechtlich entwickelten Grundsätzen dar, wonach zunächst der Ehegatte, dann die Kinder, die Eltern, Geschwister und schlussendlich die Kinder der Geschwister, totenfürsorgeberechtigt sind (Anm.: Die Reihenfolge ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich). Das Landgericht Bonn begründet die Durchbrechung des Grundsatzes damit, dass der Gesetzgeber in § 5 Feuerbestattungsgesetz offensichtlich von einer engeren persönlichen Beziehung des Personensorgeberechtigten ausgeht als der nach § 2 Abs. 3 berufenen Angehörigen zum Verstorbenen. Insbesondere wenn der Betreuer ein Abkömmling ist, erscheint es daher gerechtfertigt, ihn hinsichtlich der Totenfürsorge anderen Abkömmlingen vorzuziehen. Dieser Auffassung ist das Amtsgericht Weilheim und auch das Landgericht München II gefolgt. Die Entscheidung ist im Grundsatz zu begrüßen. Allerdings ist in jedem Einzelfall selbstverständlich zu überprüfen und nachzuvollziehen, wie es letztendlich zur Betreuerbestellung kam, welchen Umfang die Betreuung hatte und welche Beziehung der Betreuer wirklich zum Verstorbenen unterhielt. Tatsächlich kann es sein, dass hieraus eine tiefere Beziehung zum Verstorbenen hergeleitet werden kann. Hiervon ist allerdings nicht automatisch und zwingend auszugehen. Wenn man sich die Betreuungspraxis ansieht, so ist es keinesfalls regelmäßig so, dass ein Betreuer deshalb bestellt wird, weil er über eine besonders enge und persönliche Beziehung zum Verstorbenen verfügte. Häufig erfolgt eine ...