Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht München II mit Endurteil vom 19.7.2012 lediglich den Kostenausspruch des Erstgericht abgeändert und im Übrigen die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Weilheim vom 15.3.2012 zurückgewiesen. Dies aus folgenden Gründen:
Den Gründen des sorgfältig begründeten Ersturteils wird gefolgt. Diese erweisen sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens als zutreffend. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Zur Totenfürsorge gehören die Bestimmung der Bestattungsart und des Ortes der letzten Ruhestätte sowie gegebenenfalls die Entscheidung über eine Umbettung der Leiche oder der Urne. In erster Linie entscheidet der Wille des Verstorbenen. Dieser kann nicht nur die Art und Weise seiner Beerdigung, sondern auch diejenige Person, die mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut sein soll, bestimmen, selbst wenn sie nicht unmittelbar zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Bei der Ermittlung des für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willens des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen, etwa in einer letztwilligen Verfügung, an. Es genügt, wenn der Wille aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann (BGH NJW 2012, 1651; BGH NJW-RR 1992, 834; BGH FamRZ 1978, 15; Bamberger/Roth, Rn2 zu § 1968 BGB). Wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen nicht vorliegt, sind nach einem ungeschriebenen gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz die nächsten Angehörigen des Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, über die Art der Bestattung zu entscheiden und den Ort der letzten Ruhestätte auszuwählen.
Das Erstgericht ist vorliegend nach Auswertung der Beweisaufnahme nachvollziehbar und damit für das Berufungsgericht bindend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verstorbene keine Person ausdrücklich zur Übernahme der Totenfürsorge bestimmt hat. Damit wären an sich der Beklagte und die Drittwiderbeklagte als ihre engsten Angehörigen berufen. Die Anknüpfung an die Betreuerbestellung des Klägers und der Drittwiderbeklagten ist auf der anderen Seite sachgerecht und damit in der Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Denn die Betreuerbestellung wirkt über den Tod hinaus, wie die einschlägigen Regelungen der Landesbestattungsgesetze dokumentieren. Die Betreuerbestellung eines nahen Angehörigen spricht in der Regel für das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses. Vor dem Hintergrund, dass dem Kläger und der Drittwiderbeklagten das Totenfürsorgerecht zusteht, kann dahingestellt bleiben, was die Kinder der Verstorbenen nach dem Todestag beim Bestattungsunternehmen vereinbart haben. Denn eine Berechtigung des Beklagten zum Herbeiführen einer abschließenden Regelung bestand von Anfang an nicht.
Nach den oben genannten Grundsätzen bestimmt sich auch die Berechtigung einer Umbettung des Verstorbenen. Obliegt die Auswahl des Ortes der Bestattung den Angehörigen und besteht unter ihnen Streit darüber, ob eine Umbettung erfolgen soll, weil der Bestattungsort nicht richtig oder nicht von der zur Entscheidung berechtigten Person ausgewählt worden ist, dann können die Pietät und die Achtung vor der Totenruhe einem Verlangen nach Umbettung entgegenstehen. Diese Einschränkung kann jedoch grundsätzlich nicht gelten, wenn der Verstorbene selbst den Ort seiner letzten Ruhe bestimmt hat. Über den letzten Willen des Verstorbenen dürfen sich die Angehörigen nicht hinwegsetzen. Er ist auch dann maßgeblich und von den Angehörigen zu achten, wenn dies eine Umbettung erforderlich macht (BGH FamRZ 1978, 15; BGH NJW-RR 1992, 834). Insoweit ist die Beweisaufnahme nicht eindeutig zugunsten des Beklagten ausgefallen. Das Berufungsgericht ist auch in diesem Punkt an die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Amtsgerichts gebunden. Bei dieser Beweislage muss der Pietät und der Achtung vor der Totenruhe der Vorrang eingeräumt werden.