Ist das Testament formwirksam errichtet, wäre zu prüfen, ob es einen nach materiellem japanischem Erbrecht zulässigen Inhalt hat.
Wie oben dargelegt, ist eine Erbeinsetzung als solche nicht möglich (deutlich Art. 902 JZGB, auch: Umkehrschluss aus Art. 986 JZGB). Erfolgt diese dennoch, wäre das Testament insoweit unwirksam (außer, es liegt ein Fall der Rechtswahl wie z. B. im Rahmen des Art. 25 Abs. 2 EGBGB vor).
Dagegen können aber Erbquoten der gesetzlichen Erben verändert werden (Art. 902 JZGB), ebenso eine Enterbung (Art. 893 JZGB, mit der möglichen Folge der Pflichtteilsberechtigung eines Enterbten, siehe hierzu lit. c.), aa.)) und deren Widerruf (Art. 894 JZGB) vorgenommen werden. Weiter können Teilungsanordnungen, Bestimmungen der Art und Weise der Auseinandersetzung oder deren Verbot (Art. 902, 908 JZGB) bestimmt werden, siehe oben. Weiter kann der Erblasser im Testament nichteheliche Kinder anerkennen, Testamentsvollstreckung bestimmen (Art. 1006 JZGB) und eine Stiftung von Todes wegen errichten (Art. 41 JZGB), daneben Regelungen für den Fall des Ausschlagens eines Erben treffen (Art. 1002 JZGB).
Die in der japanischen Erbrechtspraxis häufigste Regelung per letztwilliger Verfügung ist aber die Errichtung eines Vermächtnisses (Art. 964 JZGB), wobei auch eine juristische Person Vermächtnisnehmer sein kann, und zwar in Form eines "Gesamtvermächtnisses" über den gesamten Nachlasses, Art. 964, 1. Alt. JZGB (durch die also wirtschaftlich die wirtschaftliche Zuordnung des Nachlasses an einen Dritten außerhalb der Riege der gesetzlichen Erben doch erreichbar ist) oder durch Einzelzuwendung. Der Vermächtnisnehmer tritt neben die Erben, der Gesamtvermächtnisnehmer hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Erbe, Art. 990 JZGB. Bei Wegfall des Vermächtnisnehmers erfolgt Anwachsung des Vermächtnisses an die Erben, Art. 994, 995 JZGB. Diesbezüglich ist auch ein Verschaffungsvermächtnis möglich, Art. 996, 997 JZGB, ähnlich dem § 2169 BGB. Es ist – wie im deutschen Recht – ein Gattungsvermächtnis statthaft, Art. 998 JZGB. Auch kann eine Surrogation stattfinden wegen Untergangs der vermachten Sache, Art. 999 JZGB.
Umstritten war bislang die mögliche dingliche Wirkung eines japanischen Vermächtnisses (beispielsweise über einen Gegenstand in Deutschland, z. B. ein Grundstück in der BRD). Nach deutschem Recht gäbe es einen Verschaffungsanspruch gegen die Erben, § 2174 BGB. Für das japanische Recht ist dies umstritten. Nach japanischer herrschender Meinung ist eine dingliche Rechtsänderung mit dem Tode des Erblassers gegeben, damit ein sog. Vindikationslegat. Dies bedeutet: Mit dem Tod des Erblassers ist der vermachte Gegenstand Eigentum des Vermächtnisnehmers. Dies ist anders als im deutschen materiellen Erbrecht (vgl. § 2174 BGB).