Wie das deutsche Recht kennt auch das japanische Erbrecht die Möglichkeit der Ausschlagung des Erben und des Vermächtnisnehmers.
Der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer hat innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Kenntnis des Erbfalls die (beschränkte oder unbeschränkte) Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft/des Vermächtnisses zu erklären, Art. 915 JZGB. Die Frist kann auf Antrag beim Familiengericht verlängert werden. Hier bestehen große Unterschiede zum deutschen Erbrecht in den §§ 1942 ff BGB. Die Annahme erfolgt dabei unbeschränkt, wenn der Erbe den Nachlass oder Teile davon veräußert oder nicht die beschränkte Annahme oder Ausschlagung fristgerecht erklärt (Art. 921 JZGB).
a`) Unbeschränkte Annahme, Art. 920 ff JZGB
Erfolgt diese, so folgt der Erbe in die Rechte und Pflichten des Erblassers nach. Diese Rechtsfolge ist vergleichbar mit der Universalsukzession des § 1922 BGB. Der Vermächtnisnehmer wird mit der Erklärung der unbeschränkten Annahme Eigentümer des vermachten Gegenstands. Ähnlich der Systematik des deutschen Rechts erfolgt eine unbeschränkte Annahme bei ausdrücklicher Erklärung der unbeschränkten Annahme, bei Verfügung über den Nachlass (siehe oben) oder Teilen hiervon (Vermächtnisnehmer: über den vermachten Gegenstand) oder bei unterlassener fristgerechter Ausschlagung, Art. 921 Nr. 1, 2 JZGB. Eine Besonderheit ist die Fiktion einer unbeschränkten Annahme, wenn zwar die beschränkte Annahme erklärt, aber dann Teile des Nachlasses arglistig verschwiegen oder verbraucht werden, Art. 921 Nr. 3 JZGB.
b`) Beschränkte Annahme, Art. 922 JZGB
Die beschränkte Annahme muss als solche fristgerecht erklärt werden, Art. 922 JZGB. Daneben muss der Erbe fristgerecht ein Nachlassverzeichnis errichten und dem Familiengericht einreichen, Art. 924 JZGB. Gibt es eine Erbengemeinschaft, so müssen alle Erben die beschränkte Annahme erklären, sonst ist die Erbschaft unbeschränkt durch alle angenommen, Art, 923 JZGB. Ist die beschränkte Annahme ordnungsgemäß erklärt, so haftet der Erbe nur aus dem Nachlass auf die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten, nicht auch mit seinem Privatvermögen. Der Nachlass wird dann als zu liquidierendes Sondervermögen angesehen (Details: Art. 927 ff JZGB), ein etwaiger Überschuss fällt nach Quoten an die Erben.
c`) Ausschlagung, Art. 938 ff JZGB
Als weitere Möglichkeit für den Erben/Vermächtnisnehmer ist die Ausschlagung möglich, siehe Art. 938 ff JZGB. Die Ausschlagungserklärung ist fristgerecht gegenüber dem Familiengericht zu erklären. Er gilt als im Hinblick auf die anderen Erben als "Nichterbe", Art. 939 JZGB, mit der Folge, dass die Erbquoten der anderen berechnet werden, als wäre er nicht vorhanden (zu den Erbquoten siehe oben).
d`) Keine Anfechtung von Annahme und Ausschlagung, Art. 919 JZGB
Anders als im deutschen Recht können Annahme und Ausschlagung aus erbrechtlichen Vorschriften heraus nicht angefochten werden, Art. 919 JZGB. Allerdings kann der Erbe seine Erklärung widerrufen nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils des JZGB, also wegen Irrtums etc. Damit kann der Erbe nur die allgemeinen Vorschriften für sich heranziehen, will er sich später umentscheiden.