Roman Sprenger
Duncker & Humblot, Berlin, 2011, 156 Seiten, 78,– EUR
ISBN: 978-3-428135-69-1
Blickt man in das BGB, so regelt dies das Recht der Testamentsvollstreckung in 32 Paragrafen offenbar sehr ausführlich. Doch wie so oft trügt auch hier der erste Anschein. Dies belegen die zahlreichen Entscheidungen und Veröffentlichungen, die in den letzten Jahren zu diesem durchaus sehr praxisrelevanten Bereich erschienen sind. So müssen etwa auch die Bestimmungen über die Dauertestamentsvollstreckung dahingehend hinterfragt werden, ob nicht ein Reformbedarf besteht. Dies war im Jahre 2012 Gegenstand des 3. Bochumer Erbrechtssymposions (dazu J. Mayer, Dauertestamentsvollstreckung: positives Recht und rechtspolitische Würdigung, Hereditare 3 [2013], 37 ff). Eines der Regelungsdefizite des BGB ist dabei, dass es die Fälle eines Interessenkonflikts zwischen Erben und Testamentsvollstrecker nicht löst. Eine dem § 1796 BGB entsprechende Vorschrift fehlt. Die Rspr. weicht daher viel zu oft bei einem dauerhaften Interessengegensatz auf eine Entlassung nach § 2227 BGB aus (dazu etwa Muscheler AcP 197 (1997), 262, 292). Dieses Konfliktpotenzial vervielfältigt sich naturgemäß dann, wenn der Testamentsvollstrecker zugleich der gesetzliche Vertreter des Erben ist. Mit diesem in der Praxis bedeutsamen Thema beschäftigt sich die von Sprenger vorgelegte und von Prof. Dr. Wilfried Schlüter betreute Münsteraner Dissertation.
Sie untersucht dabei in drei Grundkonstellationen, dass der Testamentsvollstrecker zugleich Inhaber der elterlichen Sorge, Vormund oder aber Betreuer des Erben ist, inwieweit die Ausübung der Testamentsvollstreckung gesetzlichen Beschränkungen im Hinblick auf das Verbot des Insichgeschäfts (§§ 1795 Abs. 2, 181, 1908i Abs. 1 S. 1 BGB) und der Möglichkeit der Entziehung der Vertretungsmacht nach den §§ 1796, 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB unterliegt. Letzteres geschieht jeweils unter dem Gesichtspunkt, ob ein erheblicher Interessengegensatz besteht im Hinblick auf die Pflicht zur Übermittlung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB), die Informationspflichten (§§ 2218, 666 BGB), die Pflicht zur Auseinandersetzung des Nachlasses (§ 2204 BGB), zur Freigabe des Nachlasses (§ 2217 BGB), wegen einer Haftung des Testamentsvollstreckers (§ 2219 BGB) oder wegen eines Entlassungsverfahrens (§ 2227 BGB). Daneben wird auch noch der Entzug der Vermögenssorge eines Elternteils nach § 1666 BGB erörtert (S. 81). Anschließend behandelt die Arbeit auf über 20 Seiten die Probleme einer Ämterkumulation unter besonderer Berücksichtigung eines Gesellschaftsanteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft als Nachlassbestandteil (S. 117 ff).
Was das Verbot des Insichgeschäfts betrifft, so ergibt sich nach Auffassung des Verfassers zwischen den verschiedenen Arten der gesetzlichen Vertretung kein Unterschied zur Beurteilung der Probleme der Ämterkumulation. Demgegenüber ergäben sich bei der gerichtlichen Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1796 BGB deutliche Differenzierungen zwischen den verschiedenen Formen der gesetzlichen Vertretung. Allerdings könne nach dieser Bestimmung nicht nur eine Entziehung der Vertretungsmacht erfolgen, sondern auch ein Entzug der tatsächlichen Vermögenssorge (S. 49 ff; anders aber etwa Damrau ZEV 1994, 1, 2).
Was die Eltern anbelangt, so hatte das OLG Zweibrücken bereits 2007 nicht zu Unrecht, wenn auch mehr emotionell im "vorrechtlichen Bereich" festgestellt, dass diese die natürlichen Verwalter der Vermögensinteressen ihrer minderjährigen Kinder seien (ZErb 2007, 188). Der BGH hat diese Entscheidung zwar grundsätzlich bestätigt. Er hat dazu jedoch ausgeführt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Minderjährigen gegenüber dem Vater als Testamentsvollstrecker angeordnet werden muss, im Rahmen der tatrichterlichen Verantwortung jeweils im Einzelfall zu entscheiden sei (BGH NJW-RR 2008, 963). Diese Einzelfallprüfung ist jedoch mit viel Rechtsunsicherheit verbunden. Muscheler hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Eltern auch auf ihre verfassungsrechtlichen Rechte aus Art. 6 Abs. 2 GG berufen können, sodass ein erheblicher Interessengegensatz nur dann angenommen darf, wenn dieser bereits zu einer Pflichtverletzung des Sorgeberechtigten geführt hat oder mit einiger Sicherheit zu führen droht (ZEV 2008, 333). Diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz nimmt auch Sprenger im Ansatz auf (S. 52 ff), ohne diesen in einer für eine wissenschaftliche Arbeit an sich gebotenen Weise gebührlich zu vertiefen. Demgegenüber kann sich der Vormund und Betreuer nicht auf diesen verfassungsrechtlichen Schutz berufen, wie Sprenger zu Recht feststellt.
Insgesamt vermag die Arbeit leider nicht zu überzeugen. Der gedankliche Ansatz ist zu schematisch, die entscheidenden Grundlegungen kann man, zumindest was die elterliche Sorge anbelangt, bereits der nur eineinhalb Seiten umfassenden Anmerkung von Muscheler (ZEV 2008, 332 f) entnehmen. Das Literaturverzeichnis ist zum Tei...