Herr Eigenthaler dankte für die Betonung einer gut ausgebildeten und funktionsfähigen Steuerverwaltung als Standortvorteil. Eine Betriebsprüfung dürfe nicht als Gegner, sondern müsse als Partner im Rahmen einer vernünftigen Steuerverwaltung begriffen werden. Gleiches gelte für die Mitarbeiter im Innendienst, die die verbindlichen Auskünfte bearbeiteten. Hinsichtlich der zahlreichen steuerlichen Änderungen jedes Jahr sei auch die Wirtschaft aufgerufen, nicht bei jeder Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages neue Veränderungen einzufordern.
Nach Ansicht von Herrn Prof. Seer habe die Wirtschaft selbst den Anlass für die Kritik der Rechtsprechung und Wissenschaft am bestehenden Erbschaftsteuerregime gesetzt. Er plädiere für ein nachhaltiges Erbschaftsteuerrechtssystem, das durch eine flache Tarifstruktur und eine breite Bemessungsgrundlage erreicht werden könnte. Dazu führte Herr Gerner aus, dass nicht die Familienunternehmen dafür geworben hätten, die Steuerbilanzwerte abzuschaffen, sondern dass dies auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückzuführen sei. Eine gleichmäßige Besteuerung aller Vermögensgegenstände habe etwas für sich. Allerdings müsse dann 1 Mio. EUR Festgeld und 1 Mio. EUR Unternehmenswert gleichgesetzt werden, was seiner Meinung nach aber ungleich sei.
Nach Herrn Prof. Hundsdoerfer spiele aufgrund von Konstruktionsmängeln das gegenwärtige Körperschaftsteueraufkommen selbst mit Einrechnung der Kapitalertragsteuer schon heute eine weit geringere Rolle als die Gewerbesteuer oder die Einkommensteuer. Dazu vertrat Herr Prof. Schmitt die Ansicht, dass die Körperschaftsteuer zwar viele Angriffsflächen biete, aber eine Tendenz dahingehend, dass diese bedeutungslos werde, könne man daraus nicht herleiten. Fiskalisch könne man nicht auf sie verzichten.
Mit Blick auf die Diskussion über Standorte wies Herr Prof. Mellinghoff darauf hin, dass vieles in der internationalen Besteuerung nicht schwarz oder weiß, sondern grau sei. In vielen Staaten werde das Steuerrecht genutzt, um Unternehmen anzuziehen und dafür bewusst Steuervorteile auszuwerfen. Fraglich sei, inwieweit es gerechtfertigt sei, dass international tätige Unternehmen dies für ihre Standortentscheidung nutzten, und bezüglich BEPS sei zu klären, wo die Grenze zu ziehen sei.
Nach Frau Nottelmann könne nicht jede wirtschaftlich schwierige Konstellation mit einer verbindlichen Auskunft geregelt werden. Wollte man diese seltenen Fälle auch noch gesetzlich regeln, würde das deutsche Steuerrecht noch komplizierter. Insofern könnte es zielführend sein, Anleihen an die niederländische Praxis zu nehmen, nämlich früh mit dem jeweiligen Steuerpflichtigen Verabredungen treffen zu können, um entsprechende Probleme von Anfang an zu vermeiden.