Die gemäß §§ 292 I, 168, 58 I FamFG statthafte Beschwerde gegen die Anordnung des Regresses wahrt Form und Frist der §§ 63, 64 FamFG und ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert von 600,01 Euro gemäß § 61 I FamFG erreicht und die Beschwerdeführerin ist gemäß § 303 III FamFG zur Einlegung der Beschwerde berechtigt. In der Sache konnte das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg haben. Das Amtsgericht hat die an den Betreuer aus der Staatskasse gezahlte Vergütung – auch der Höhe nach – zu Recht von der Betroffenen zurückgefordert.
(1) Hat das Betreuungsgericht wie hier festgestellt, dass der berufene Betreuer nach Maßgabe der §§ 1908 i I, 1836 I BGB, 1 I VBVG berufsmäßig tätig wird, hat es ihm auf Antrag eine Vergütung zu bewilligen, § 1 II 1 VBVG iVm §§ 292 I, 168 FamFG. Die Vergütung kann nach dem Ende der Führung der Betreuung oder bei laufender Betreuung nach dem Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden(§ 9 S. 1 VBVG). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Betreuungsgericht geltend gemacht wird (§ 2 VBVG).
(2) Nach Befriedigung dieser Forderungen durch die Staatskasse ist der Anspruch gegen die Betroffene auf die Staatskasse übergegangen (§ 1836e Abs. 1 BGB). Der übergegangene Anspruch kann nach Maßgabe der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB im Wege des Regresses durchgesetzt werden (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl., § 1836 e Rn 4).
Gemäß § 168 Abs. 1 S. 2,3 FamFG hat das Betreuungsgericht von Amts wegen zugleich mit der Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse oder aber später über die Anordnung eines Regresses zu entscheiden.
Der Regress der Staatskasse setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Erstattung durch die Staatskasse eine Mittellosigkeit des Betreuten nicht vorlag oder die Mittellosigkeit zu einem späteren Zeitpunkt behoben ist. Die Zahlungen der Staatskasse gemäß den §§ 1835, 1836, 1836 a BGB, 1 VBVG sind Sozialleistungen mit Vorschusscharakter (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl., § 1836 e, Rn 1). Im Unterschied zum sonstigen Sozialrecht hat der Betreute auch später erworbenes Vermögen für den Regress einzusetzen (BGH NJW 2007, 844). Vorliegend sind diese Voraussetzungen für einen Regress der Staatskasse gegeben.
Die Betroffene verfügt nach Erfüllung des Erbteilsübertragungsvertrags über Sparvermögen in Höhe von über 20.000,00 EUR. Dieses unterfällt nicht mehr dem Schonvermögen.
Anders als das der Betroffenen infolge testamentarischer Erbregelung zugefallene Vorerbe ist das nunmehr vorhandene Sparvermögen dem Zugriff der Betroffenen bzw. ihres Betreuers nicht mehr entzogen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verfügungen von Todes wegen, die in einem sog. Behindertentestament von den Eltern eines behinderten Kindes getroffen wurden und durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie eine mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehene Dauertestamentsvollstreckung dem Kind Vorteile aus dem Nachlassvermögen sichern, dieses indes dem Zugriff von Sozialhilfeträgern entziehen sollen, grundsätzlich als Ausdruck der sittlich gerechtfertigten Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus anzuerkennen und insbesondere nicht als sittenwidrig einzustufen (vgl. BGH FGPrax2013, 167; BGHZ 188, 96).
Infolge dieser rechtlichen Konstruktion wird dem Erben die Verfügungsbefugnis über die betroffenen Nachlassgegenstände entzogen, § 2211 BGB. Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, insbesondere nicht in sie vollstrecken, § 2214 BGB.
Insoweit stellte das der Betroffenen zugewandte Vorerbe kein verwertbares Vermögen im Sinne von § 90 I SGB XII dar.
Jedoch verfügt der Erbe im Umfang der angeordneten Testamentsvollstreckung über einen Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Umsetzung der vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen. Ein solcher Anspruch auf Freigabe der erforderlichen Nachlassgegenstände etc. ist dem Vermögen des Erben iSv § 90 SGB XII zuzuordnen (BGH FGPrax2013, 167). Ob der Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auch die Freigabe von Vermögen zum Zwecke der Bezahlung des Betreuers umfasst, ist durch Auslegung der vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanweisungen zu ermitteln. Hierbei ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen (BGH aaO). Dem steht auch das dem Testamentsvollstrecker grundsätzlich eingeräumte Ermessen nicht entgegen, weil sich dieses in erster Linie auf die Verpflichtung, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten, bezieht; während die Umsetzung vom Erblasser konkret getroffener Verwaltungsanordnungen grundsätzlich für den Testamentsvollstrecker bindend ist (BGH aaO).
Ausgehend davon war vorliegend zugrunde zu legen, dass der Wille des Erblassers dahin ging, der Betroffenen durch die Testamentsvollstreckung nur solche Vergünstigungen zukommen zu lassen, auf die sie nicht bereits nach den Vorsc...