II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Nachlassgericht hat zu Recht einen Alleinerbschein für die Beteiligte zu 3) bewilligt. Diese ist durch den Erbvertrag vom 23.10.1980 erbvertraglich bindend zur Alleinerbin der Erblasserin eingesetzt. Die abweichenden späteren letztwilligen Verfügungen der Erblasserin sind nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die im Erbvertrag vereinbarte Abänderungsbefugnis umfasst nicht die Möglichkeit, einen anderen Schlusserben zu bestimmen.
1. Der Erbvertrag vom 23.10.1980 bezeichnet keine der getroffenen Verfügungen ausdrücklich als "vertragsmäßig". Ein Erbvertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten, weil nur eine solche die dem Erbvertrag eigentümliche erbvertragliche Bindung herbeiführt. Eine letztwillige Verfügung ist aber nicht schon deshalb vertragsmäßig getroffen, weil sie in einem Erbvertrag steht. Es muss deshalb im Wege der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) für jede Verfügung gesondert ermittelt werden, ob sie als vertragsmäßig gewollt und damit bindend anzusehen ist. Bei einer Zuwendung an den Vertragspartner liegt die Annahme einer vertragsmäßigen Verfügung besonders nahe. Desgleichen ist eine Zuwendung an eine mit dem Vertragspartner verwandte oder diesem nahestehende Person in der Regel als bindend und vertragsmäßig gewollt, vor allem, wenn ein Vertragsteil ein Interesse an der Bindung des Erblassers hatte (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2104, § 2278 Rn 2–4 mwN).
2. Hier ergibt die Auslegung, dass nicht nur die gegenseitige Erbeinsetzung der beiden Vertragspartner vertragsmäßig getroffen ist, sondern auch die Bestimmung der Beteiligten zu 3) zur Erbin des Überlebenden.
a) Schon der Inhalt der Urkunde legt das nahe, denn die Vertragsschließenden räumen dem Überlebenden von ihnen nur eine eingeschränkte Abänderungsbefugnis hinsichtlich der Schlusserbenbestimmung ein. In Ziffer 3 des Erbvertrages wird dem Überlebenden ausdrücklich nur das Recht eingeräumt, Teilungsanordnungen zu treffen oder den Übernehmer des Grundbesitzes zu bestimmen sowie Höhe und Fälligkeit etwaiger Auszahlungen festzulegen und dabei die Erbteile der einzelnen Erben verschieden groß zu bestimmen. Daraus folgt, dass der Überlebende nicht berechtigt ist, einen anderen Erben einzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die Befugnis zuTeilungsanordungen und abweichender Bestimmung der Erbteile nur in dem Fall Bedeutung erlangen konnte, dass die eingesetzte Alleinerbin den Erbfall nicht erleben und mehrere Abkömmlinge an ihre Stelle treten würden (vgl. Ziffer 2 Satz 2 des Erbvertrags). Das ändert nichts daran, dass eine Abänderungsbefugnis hinsichtlich der Person der eingesetzten Erbin und der Ersatzerben nicht eröffnet wird. Dabei haben die Vertragspartner nicht danach unterschieden, wer von beiden der Überlebende sein würde.
b) Auch die persönlichen Verhältnisse sprechen dafür, dass die Vertragsschließenden eine Bindung auch der Erblasserin an die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 3) gewollt haben. Die Beteiligte zu 3) ist zwar nur mit der Erblasserin verwandt und nicht mit dem Vertragspartner. In der Regel hat der Vertragspartner kein Interesse daran, den anderen hinsichtlich der Zuwendung an dessen Verwandte zu binden (vgl. BGH NJW 1961, 120). Hier liegen aber besondere Umstände vor, die ein Interesse des Vertragspartners an der erbvertraglichen Bindung der Erblasserin an die Erbeinsetzung ihrer eigenen Tochter begründen.
Wie ausdrücklich im Testament aus dem Jahre 1973 festgehalten ist, hatte sich die Erblasserin mit ihrem Erbvertragspartner bereits 1968 zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengefunden. Ihr jüngstes Kind, die Beteiligte zu 3), war damals 12 Jahre alt. Sie lebte in den folgenden Jahren im gemeinsamen Haushalt. Die Erblasserin hatte sich im Zuge der gemeinsamen Vermögensplanung mit ihrem Lebenspartner 1973 zunächst dazu entschlossen, diesen als Vorerben und beide Kinder als Nacherben zu je 1/6 einzusetzen. Für die Renovierung des Wohnhauses, das der Erblasserin allein gehörte, hatte auch ihr Lebenspartner eigene finanzielle Mittel eingesetzt. Sieben Jahre später – die Beteiligte zu 3) hatte den gemeinsamen Haushalt mittlerweile verlassen – entschlossen sich die Vertragspartner, abweichend von der vorherigen Planung die Beteiligte zu 3), die als einziges der Kinder der Erblasserin im gemeinsamen Haushalt gewohnt hatte, zur (alleinigen) Schlusserbin einzusetzen. Aus alledem wird deutlich, dass auch der Lebensgefährte der Erblasserin ein eigenes Interesse an der Schusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 3) hatte, für die er ab 1968 Vaterstelle eingenommen hatte.
3. Weder die Vermögensverhältnisse der Vertragspartner noch die spätere Entwicklung der persönlichen Beziehungen sprechen entscheidend gegen die Vertragsmäßigkeit der Schlusserbeneinsetzung. Zwar war formal nur die Erblasserin vermögend, denn sie war Alleineigentümerin der gemeinsam bewohnten Immobilie. Unterschiedliche Vermögensverhältnisse führen jedoch nicht ohne weiteres dazu, dass eine...