Mit Überweisung des gepfändeten Miterbenanteils zur Einziehung gem. § 835 Abs. 1, 1. Alt. ZPO ist der Pfändungsgläubiger befugt, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben.
a) Einvernehmliche Auseinandersetzung und Erbteilungsklage
Vorzugswürdig ist eine einvernehmliche rechtsgeschäftliche Auseinandersetzung (auch Teilauseinandersetzung), da das Verfahren zur streitigen Erbauseinandersetzung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Die Aufhebung kann zwar jederzeit verlangt werden und richtet sich dann nach den §§ 2042 ff BGB, jedoch muss ggfs. gegen den die Auseinandersetzung verweigernden Miterben eine Erbteilungsklage auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan über den Nachlass geführt werden. Dies kann zuweilen schwierig sein, wenn ein außenstehender Pfändungsgläubiger den Nachlass nicht sicher kennt.
Selbst im Fall, dass der Erblasser die Erbauseinandersetzung letztwillig ausgeschlossen hat, beeinträchtigt dies nicht die Auseinandersetzungsbefugnis des Pfändungsgläubiger; vgl. §§ 2044 Abs. 1 iVm 751 S. 2 BGB.
Vorbehaltlich abweichender Anordnungen des Erblassers in einer Verfügung von Todes wegen oder Vereinbarungen unter den Miterben sind die Nachlassgegenstände nach den gesetzlichen Vorschriften gem. §§ 2042, 752, 753 BGB wie folgt zu teilen:
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Teilung in Natur, sofern eine Zerlegung des Gegenstandes in gleichartige Teile möglich ist (z. B. Geld, Wertpapiere, Bankvermögen) |
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Zwangsverkauf nach den Vorschriften über den Pfandverkauf bei unteilbaren Gegenständen (z. B. bewegliche Sachen) |
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Teilungsversteigerung bei Grundstücken |
Der Pfändungsgläubiger kann nach §§ 181 Abs. 2, 180 ZVG verfahren und eine Teilungsversteigerung der Nachlassgrundstücke beantragen.
Nach Berichtung der Nachlassverbindlichkeiten steht dem Pfändungsgläubiger der Überschuss nach §§ 2047, 1258 Abs. 3 BGB zu, aus welchem er seine Forderung befriedigen kann.
b) Vermittlung der Erbauseinandersetzung nach §§ 363 ff FamFG
Andererseits kann der Pfändungsgläubiger auch einen Antrag auf Vermittlung der Erbauseinandersetzung gem. §§ 363 ff FamFG stellen, wofür seit dem 1.9.2013 die Notariate am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig sind.
Das freiwillige, auf Einvernehmen ausgelegte Verfahren, bietet sich zwar selten an, da schon ein einfacher Widerspruch eines Miterben die Aussetzung des Verfahrens herbeiführen kann. Wenn sich allerdings der die Auseinandersetzung blockierende Miterbe im Verfahren schlichtweg nicht rührt, kann nach §§ 368, 366 Abs. 3 FamFG das Einverständnis des Miterben unter bestimmten Voraussetzungen fingiert und eine rechtskräftige Erbauseinandersetzung herbeigeführt werden; § 371 FamFG. Der Vorteil des Verfahrens nach den §§ 363 ff FamFG gegenüber der Erbteilungsklage ist, dass Nachlassgrundstücke nicht teilungsversteigert werden müssen.
c) Veräußerung des Erbteils
Nach OLG Naumburg, Beschluss vom 03.12.2012, Az. 12 Wx 10/12, soll die Überweisung zur Einziehung bewirken, dass der Gläubiger auch berechtigt ist, den gepfändeten Anteil am Nachlass (dort nur bestehend aus Nachlassgrundbesitz) eigenhändig zu verkaufen. Obgleich der Pfändungsgläubiger in sämtliche Rechte und Befugnisse des Schuldners eintritt, kann das freie Recht zur Veräußerung eines Erbteils nach § 2033 Abs. 1 BGB dem Grunde nach nicht vom "Einziehungsrecht" umfasst sein. Der Gläubiger ist ohne weiteres nicht frei befugt, eine gepfändete Forderung zu erlassen, abzutreten oder zu stunden. Eine Stundung ist nur gestattet, sofern der Gläubiger gleichzeitig die finanziellen Auswirkungen gegenüber dem Schuldner übernimmt. Eine Veränderung der Rechtslage durch den Gläubiger zum Nachteil des Schuldners ist ihm gegenüber wirkungslos. Zudem richtet sich eine Verfügung über den Erbteil als solchen nach §§ 413, 398, 2033 Abs. 1 BGB und erfolgt insofern im Wege der Abtretung. Zur Auseinandersetzung des Nachlasses bleibt die Zustimmung des Schuldners erforderlich. Vorzugswürdig scheint daher, wie in §§ 844, 857 Abs. 5 ZPO vorgesehen, einen Antrag auf anderweitige Verwertung durch Veräußerung oder Versteigerung zu stellen, wobei der Schuldner gerichtlich anzuhören ist.