Auf der anderen Seite darf auch der Schuldner als Miterbe nicht übergangen werden. Aufgrund der Überweisung des gepfändeten Nachlassanteils ist der Gläubiger nicht befugt, einzelne Gegenstände des Nachlasses zu veräußern. Vielmehr muss bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände der Schuldner weiterhin mitwirken.[11] Eine Befugnis des Gläubigers, gemeinschaftlich mit den Drittschuldner-Miterben unter Ausschluss des Schuldners über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen, begründet die Überweisung des gepfändeten Miterbenanteils daher nicht.[12]

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