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Für den Gläubiger eines Erben oder eines Nachlasses kann die Pfändung eines Miterbenanteils ein wichtiges Mittel der Zwangsvollstreckung darstellen. Hierüber eröffnet sich eine einflussreiche Rechtsposition in der Erbengemeinschaft mit dem Zweck zur (Teil-)Auseinandersetzung des Nachlasses und sodann Befriedigung der offenen Forderung. Der Pfändungsgläubiger kann hierfür grundsätzlich alle Rechte und Befugnisse des Miterben ausüben, wie etwa die mitgepfändeten Auskunfts-, Mitwirkungs- und Auseinandersetzungsrechte. Ein Schutz vor illoyalen Vermögensverschiebungen wird zudem gewährleistet, da sich der Pfändungsgläubiger auf diese Weise Einblick in den Nachlass verschaffen kann.
I. Allgemeines zur Pfändbarkeit des Miterbenanteils
Der Erbanteil eines Miterben an einem Nachlass (§§ 2032, 2033 BGB) stellt einen persönlichen Vermögenswert dar, der bis zur endgültigen Auseinandersetzung des Nachlasses gemäß §§ 859 Abs. 2, 857, 829 ff ZPO gepfändet werden kann. Auch der Anteil eines Vor- oder Nacherben kann gepfändet werden, wobei ggfs. die Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen gem. § 863 ZPO zu berücksichtigten sind.
Die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses ist für die Erwirkung der Pfändung ohne Bedeutung, sodass sich die Pfändung ohne Weiteres z. B. auch auf den im Nachlass befindlichen Grundbesitz erstreckt. Nicht hingegen können einzelne Nachlassgegenstände gepfändet werden; gleiches gilt auch für den Anteil eines Miterben an einzelnen Nachlassgegenständen, da der Miterbe schon nach § 2033 Abs. 2 BGB nicht selbst allein hierüber verfügen kann.
Pfänden können sowohl Nachlassgläubiger als auch eigene Gläubiger des Schuldners, aber auch die Miterben. Die Pfändung ist auch schon vor Annahme der Erbschaft zulässig, da § 778 Abs. 2 ZPO nur für die Zwangsvollstreckung in den Nachlass gilt, nicht jedoch für die Vollstreckung in das persönliche Vermögen des Schuldners, wozu auch der mit dem Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. §§ 1922, 1942 BGB zufallende Miterbenanteil gehört. Durch Ausschlagung wird die Pfändung gegenstandslos.
II. Voraussetzungen und Verfahren zur Pfändung
1. Vollstreckungsgericht
Sachlich zuständiges Gericht für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über den Miterbenanteil des Schuldners am Nachlass eines Erblassers ist gem. §§ 828, 764 ZPO das Vollstreckungsgericht am Amtsgericht. Die örtliche Zuständigkeit eröffnet sich grundsätzlich am allgemeinen Wohnsitz des Schuldners. Funktionell ist der Rechtspfleger zur Entscheidung befugt, § 20 Nr. 17 RPflG.
2. Drittschuldner
Drittschuldner sind die übrigen Miterben, denen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß § 829 Abs. 2 ZPO zuzustellen ist. Die Pfändung ist gem. § 829 Abs. 3 ZPO als bewirkt anzusehen, wenn sie dem letzten aller Drittschuldner zugestellt wurde. Nur unbekannte Erben werden insoweit durch einen ggfs. noch zu bestellenden Nachlasspfleger vertreten. Bei Testamentsvollstreckung (mit Auseinandersetzungsbefugnis) oder Nachlassverwaltung sind die bestellten Personen als Partei kraft Amtes als Drittschuldner anzusehen.
3. Antrag und Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat das Verbot zu enthalten, an den Pfändungsschuldner zu leisten, sowie das Gebot an den Pfändungsschuldner, sich jeder Verfügung über den Erbteil zu enthalten. Die Drittschuldner können zudem gem. § 840 ZPO jeweils zur Abgabe der Drittschuldnererklärung verpflichtet werden, deren Abgabe bei unübersichtlichen Nachlässen oftmals mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Nach § 836 Abs. 3 ZPO ist auch der Schuldner zur Auskunft verpflichtet, und ferner zur Herausgabe von Urkunden.
Vgl. Klinger/Gutbell, Münchener Prozessformularbuch Erbrecht, 2. Aufl., Kapitel U.VI.2., für ein gängiges Formulierungsmuster eines Antrags auf Pfändung eines Miterbenanteils. Der Antrag kann vorsorglich ausdrücklich sämtliche Nebenrechte und den Anspruch auf Auseinandersetzung umfassen.
III. Wirkungen und Umfang der Pfändung
1. Rechtstellung des Gläubigers
Ist die Pfändung erfolgt, erwirbt der Pfändungsgläubiger ein Pfandrecht am Miterbenanteil des Schuldners gem. § 804 ZPO. Eine Miterbenstellung wird jedoch nicht begründet; der Schuldner bleibt Miterbe. Das Prioritätsprinzip nach § 804 Abs. 3 ZPO gilt, sodass frühere Pfändungen den späteren Pfändungen im Rang vorgehen.
Als Mitberechtigten am Nachlass stehen dem Pfändungsgläubiger alle Rechte und Befugnisse des Miterben zu – mit Ausnahme der höchstpersönlichen Rechte, wie z. B. die Ausschlagung der Erbschaft. Relevant sind vor allem die nach der Pfändung möglichen ...