Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig (§ 71 GBO). Soweit die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde die Eintragung eines Nacherbenvermerks begehrt, ist die Beschwerde nicht begründet. Der auf die Eintragung von Amtswidersprüchen nach § 53 GBO gerichtete Hilfsantrag hat hingegen Erfolg und führt zu der im Tenor näher beschriebenen Anweisung an das Grundbuchamt.
1. Die Eintragung eines Nacherbenvermerks zugunsten der Beteiligten zu 1) kommt derzeit nicht in Betracht, da die Stellung der Beteiligten zu 1) als Nacherbin weder durch einen Erbschein nachgewiesen ist noch aus einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen im Wege der im Grundbuchverfahren möglichen Auslegung entnommen werden kann (§ 35 Abs. 1 GBO). Die Beteiligte zu 1) führt im Ansatz zutreffend an, dass die Eintragung eines zunächst unterbliebenen Nacherbenvermerks von Amts wegen grundsätzlich nachgeholt werden kann (Demharter, GBO, 29. Auflage, § 51 Rn 20).
Die Vornahme einer solchen Eintragung setzt aber voraus, dass der Antragsteller seine Stellung als Nacherbe auch mit den im Grundbuch zulässigen Beweismitteln nachweisen kann.
Einen Erbschein nach § 35 Abs. 1 S. 1 GBO hat die Beteiligte zu 1) nicht vorgelegt. Die Vorlage eines Erbscheins, der ihre Stellung als Nacherbin ausweist, kann der Beteiligten zu 1) auch nicht im Wege einer Zwischenverfügung aufgegeben werden, da sie im Erbscheinsverfahren kein eigenes Antragsrecht hat (BayObLG Rechtspfleger 1999, 331).
Die Stellung der Beteiligten zu 1) als Nacherbin kann den in öffentlicher Urkunde enthaltenen letztwilligen Verfügungen vom 10.6.2009 und 12.3.2012 mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln auch nicht mit der für eine Eintragung erforderlichen Sicherheit entnommen werden (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO).
Der Erblasser hat in seinen notariellen Testamenten zunächst seine Ehefrau, die Beteiligte zu 2), als Erbin eingesetzt. In der letztwilligen Verfügung vom 10.6.2009, die insoweit durch die letztwillige Verfügung vom 12.3.2012 nicht abgeändert worden ist, hat er die Beteiligte zu 1) unter III. als Schlusserbin nach dem Ableben der Beteiligten zu 2) und unter IV. als Ersatzerbin für den Fall des Vorversterbens der Beteiligten zu 2) eingesetzt. Welche erbrechtliche Positionen der Erblasser den Beteiligten zu 1) und 2) mit diesen Verfügungen zukommen lassen wollte, lässt sich im Wege der Auslegung im Grundbuchverfahren nicht abschließend klären, auch wenn nach derzeitigem Erkenntnisstand mehr für eine Einsetzung der Beteiligten zu 1) als Nacherbin spricht. Eine ausdrückliche Einsetzung als Nacherbin enthält die letztwillige Verfügung nicht, obwohl der Erblasser sich bei der Errichtung des Testaments notarieller Hilfe bedient hat und er davon ausgehen musste, dass die Notarin über ausreichende erbrechtliche Kenntnisse verfügt, die eine klare und eindeutige Umsetzung seines letzten Willens gewährleisten. Dieser Erwartung ist die Notarin jedoch nicht gerecht geworden. Der Begriff des Schlusserben entstammt der Terminologie des gemeinschaftlichen Testaments, in dem die Eheleute sich gegenseitig zu Erben des Erstversterbenden und einen Dritten zum Erben des Letztversterbenden einsetzen. Es stellt sich daher die Frage, welche erbrechtliche Vorstellung ein alleintestierender Ehegatte mit der Verwendung des Begriffs "Schlusserbe" verbindet. Die von der Notarin in ihrer sogenannten Stellungnahme vom 16.6.2015 vorgenommene Deutung, dass mit der unter III. vorgenommenen Verfügung lediglich die Einsetzung als Ersatzerbin beabsichtigt war, verbietet sich dem objektiven Betrachter schon allein deshalb, weil unter IV. eine ausdrückliche Regelung zur Ersatzerbfolge getroffen wird. Es ist daher naheliegend, dass der Regelung unter III. ein eigenständiger Inhalt zukommen sollte, wobei dann viel für eine Einsetzung als Nacherbin spricht. Daran ändert auch die in Bezug auf die Beteiligte zu 2) gewählte Bezeichnung als "alleinige und ausschließliche" Erbin nichts, da ihr die unklare weitere erbrechtliche Bestimmung betreffend die Beteiligte zu 1) gegenübersteht.
Da es sich jedoch um ein notarielles Testament handelt und die ausdrückliche Verwendung des Begriffs "Nacherbe" unterblieben ist, verbleiben Zweifel, die sich im Grundbuchverfahren nicht mit den hier zur Verfügung stehenden Mitteln klären lassen. Zu eigenen Ermittlungen, die über das Beiziehen von Akten und das Verwerten von offenkundigen Tatsachen hinausgehen, ist das Grundbuchamt gerade nicht berechtigt (Demharter, aaO, § 51 Rn 40).
Ob der Erblasser mit der Regelung unter III. die Beteiligte zu 1) als Nacherbin eingesetzt hat, ist daher in einem Erbscheinsverfahren oder in einem sonstigen Zivilprozessverfahren mit den dort zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu klären.
2. Auf den Hilfsantrag der Beteiligten zu 1) waren jedoch zu ihren Gunsten Widersprüche gegen die Eintragungen der Beteiligten zu 2) als Eigentümerin einzutragen, soweit die Verlautbarung einer Verfügungsbeschränkung durch die gleichzeitige Eintragung ...