Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1. (...)
2. Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von allen weiteren Kosten hat, die das Finanzamt im Zusammenhang mit dem streitigen Erbschaftssteuerbescheid gegen sie geltend gemacht hat oder noch geltend machen wird. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 2126, 2124 Abs. 2 S. 2, 257 BGB.
Nach § 2126 S. 1 BGB hat der Vorerbe im Verhältnis zum Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Solche Lasten kann der Vorerbe vielmehr nach den §§ 2126 S. 2, 2124 Abs. 2 S. 1 BGB aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe nach § 2124 Abs. 2 S. 2 BGB im Fall des Eintritts der (Nach-)Erbfolge zum Ersatz verpflichtet. Daraus folgt – wie das Landgericht unangegriffen und zu Recht für die Erbschaftsteuerschuld erkannt hat – zugleich nach § 257 S. 1 BGB, dass der Nacherbe zur Freistellung des Vorerben verpflichtet ist, wenn die Verpflichtungen in Form, von außerordentlichen Lasten erst nach dem Eintritt der Nacherbfolge entstehen (LG Bonn, Urt. v. 24.1.2012, 10 O 453/10 = NJW-RR 2012, 1031).
Bei den hier allein in Rede stehenden Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten handelt es sich jedoch nicht um außerordentliche Lasten im Sinne des § 2126 BGB, die aus der Erbschaft zu bestreiten wären.
a) Lasten iS von § 2126 BGB sind die Pflichten, die auf Leistung gehen und die den Eigentümer, Besitzer oder Rechtsinhaber als solchen treffen. Außerordentlich ist eine derartige Last, wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrt, sondern als eine ausnahmsweise einmalige Leistung erbracht werden muss. Auf den Stammwert gelegt ist die Last, wenn sie aus der Substanz und nicht aus den Erträgnissen zu leisten ist (BGH, Urt. v. 10.7.1980, IV a ZR/80 = NJW 1980, 2465).
Privatrechtliche außerordentliche Lasten sind beispielsweise die Nachlassverbindlichkeiten oder die während der Vorerbschaft fällig werdenden Grundpfandrechte (MüKo/Grunsky, 6. Aufl., § 2126 BGB Rn 2 und 3); zu den öffentlich-rechtlichen Lasten zählen z. B. Erschließungslasten und Anschlussgebühren, zudem Steuern, die ihrer Natur nach aus der Substanz der Vermögensgegenstände zu zahlen sind und nicht regelmäßig anfallen (Staudinger/Otte, 2013, § 2126 BGB Rn 5; MüKo/ Grunsky, aaO, Rn 5).
b) Bei der Erbschaftsteuerlast selbst handelt es sich um eine außerordentliche Last. Zwar gilt nach § 6 Abs. 1 ErbStG der Vorerbe als Erbe. Er ist somit Erwerber durch Erbanfall, und als Erwerber ist er Steuerschuldner nach § 20 Abs. 1 ErbStG (Meincke, ErbStG, 16: Aufl., § 20 Rn 14). Insoweit bestimmt jedoch § 20 Abs. 4 ErbStG, dass der Vorerbe die durch die Vorerbschaft veranlasste Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten hat, sodass im Verhältnis des Vorerben zum Nacherben die Erbschaftsteuer eine außerordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB darstellt (Staudinger/Otte, aaO, Rn 5; MüKo/Grunsky, aaO, § 2126 Rn 5).
c) Es kann offen bleiben, ob der Auffassung der Beklagten zu folgen ist, wonach die Erbschaftsteuer, auf der die Säumniszuschläge und die Vollstreckungskosten beruhen, per se keine außerordentliche Last sei, sondern nur aufgrund der Sonderregelung des § 20 Abs. 4 ErbStG zu einer außerordentlichen Last wird, sodass auch Säumniszuschläge nur dann eine außerordentliche Last darstellten, wenn sie – was nicht der Fall sei – nach § 20 Abs. 4 ErbStG aus dem Nachlass entnommen werden dürften.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Erbschaftsteuer erst durch § 20 Abs. 4 ErbStG zu einer außerordentlichen Last wird (so bspw. Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, 4. Aufl., § 20 ErbStG Rn 18), ändert dies nichts daran, dass die Erbschaftsteuer nach der gesetzlichen Wertung eine außerordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB darstellt. Daraus folgt aber nicht, dass automatisch auch die Säumnis- und Vollstreckungskosten als außerordentliche Lasten zu qualifizieren wären. Vielmehr unterliegt die Behandlung dieser Kosten einer davon abweichenden, unabhängigen Beurteilung. Diese führt zu der Annahme, dass die Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten nicht unter § 2126 BGB fallen und deswegen von der Beklagten nicht zu ersetzen sind.
d) Insofern ist zu berücksichtigen, dass es sich weder bei den Vollstreckungskosten noch bei den Säumniszuschlägen um Steuern handelt. Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuerschulden (Koenig, AO, 3, Aufl., § 240 Rn 3). Ihre Einforderung beruht nicht auf dem Erbschaftsanfall und der dadurch entstandenen, auf dem Stammwert der Erbschaft liegenden Erbschaftsteuer, sondern die Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten beruhen allein darauf, dass die Klägerin die Steuerschuld nicht beglichen hat. Die Klägerin ist nach den oben dargelegten Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 20 Abs. 1 ErbStG iVm § 1922 Abs. 1 BGB persönliche Steue...