In der neueren Rechtsprechung tritt die Frage nach einem Interessenkonflikt des Testamentsvollstreckers generell weiter in den Hintergrund, ohne dass die hier erörterte Frage Gegenstand einer Entscheidung geworden wäre.
Der BGH stellt in seinem Urteil vom 26.1.2005 darauf ab, ob die "Doppelstellung [als Erbe und Testamentsvollstrecker] nicht sinnlos erscheint". Er bejaht dabei die Sinnhaftigkeit der Benennung eines alleinigen Vorerben zum Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe der Vermächtniserfüllung. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Testamentsvollstrecker im Gegensatz zu einem nicht mit einer Testamentsvollstreckung beschwerten Erben der Aufsicht des Nachlassgerichts unterliege, und bei groben Pflichtverstößen ein neuer Testamentsvollstrecker benannt werden könne. Auch wenn sich diese Entscheidung nicht mit der Nacherbenvollstreckung durch den Vorerben beschäftigt, sind zwei Aspekte der Begründung auch für diese Frage relevant. Zum einen wird nicht mehr ein möglicher Interessenwiderstreit, sondern die Sinnhaftigkeit der Benennung des Erben zum Testamentsvollstrecker, mehrfach als entscheidendes Kriterium benannt. Zum anderen begründet der BGH die Sinnhaftigkeit gerade mit dem möglichen Interessenkonflikt, wenn er darlegt, dass die gerichtliche Aufsicht über einen Testamentsvollstrecker gegeben sei, nicht jedoch über einen Erben als solchen, und daher die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber anderen Begünstigten bei Benennung des Erben als Testamentsvollstrecker besser und nicht – wie das Reichsgericht offenbar meinte – schlechter gewährleistet sei.
Nur scheinbar aus dem Rahmen fällt die Entscheidung des OLG Jena vom 6.5.2008, die die Einsetzung des Vorerben zum Verwaltungstestamentsvollstrecker für den Vorerben ablehnt, wenn allenfalls solche Vermächtnisse bestehen, die sofort zu erfüllen sind bzw. bereits erfüllt wurden. Es mag zwar dahinstehen, ob die Entscheidung wirklich mit der des BGH vom 26.1.2005 in Einklang zu bringen ist; jedenfalls stellt sie aber gerade nicht auf einen – im Fall der Bestellung des Vorerben zum "Vorerbenvollstrecker" auch nicht ersichtlichen – Interessenwiderstreit ab, sondern auf die "sinnlose Doppelstellung" des Allein(vor-)erben als Testamentsvollstrecker.
Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass in der neueren Rechtsprechung die vom Reichsgericht herangezogene Prämisse, wonach nicht Testamentsvollstrecker sein dürfe, wer in einem möglichen Interessenkonflikt stehe, nicht mehr vertreten, ja sogar ausdrücklich abgelehnt, und der Testierfreiheit insoweit mehr Bedeutung beigemessen wird.