Auf einen Blick

Die Regelungen zum Begünstigungstransfer haben ihre Berechtigung insbesondere bei der tatbestandlich im ErbStG nicht erfassten Erbauseinandersetzung. Sie sind an verschiedenen Stellen im ErbStG untergebracht, könnten künftig aber auch für sämtliche sachlichen Befreiungen durch Wertabschläge auf unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände an einer Stelle zusammengefasst werden. Die Detailregelung setzt jeweils den Vollzug, nach der Finanzverwaltung im Regelfall innerhalb einer 6-Monats-Frist, voraus. Sie sind in Konkurrenz zu etwaigen Nachsteuertatbeständen einer Vorschrift zu sehen und erfassen im Übrigen sämtliche zivilrechtlichen Weitergabetatbestände bei einem Erwerb von Todes wegen iSd § 3 ErbStG, die seitens des Erben zu einer Weiterübertragung an Dritte führen. Es darf lediglich durch diesen Vorgang nicht ein dem Begünstigungstransfer vorgreiflicher neuer Steuertatbestand ausgelöst werden.

Autor: Von Dr. Marc Jülicher , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bonn

ZErb 1/2017, S. 005 - 009

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