Grundsätzlich sind sämtliche in § 3 ErbStG genannten Erwerbstatbestände, die nicht auf Gesamtrechtsnachfolge beruhen, für den Begünstigungstransfer nach jeder der relevanten Vorschriften qualifiziert. Das betrifft neben dem Vermächtnis z. B. auch die Schenkung auf den Todesfall, sofern sie nicht sogar unmittelbar einer Erbeinsetzung entspricht. Im letzteren Fall stünden die Begünstigungen dem Berechtigten unmittelbar ab dem Erbfall originär zu.
Ähnlich ist es dann, wenn es z. B. aufgrund von Besonderheiten des ausländischen Rechts, sofern dieses nach den für Deutschland geltenden Vorschriften der EU-ErbVO anwendbar ist, es zu einem dinglichen Direkterwerb kommt. Dies kann das in den romanischen Staaten geltende Noterbrecht betreffen, bei dem der Pflichtteilsberechtigte sich durch Herabsetzungsklage zulasten der testamntarischen Erben in die Erbengemeinschaft als Miterbe einklagen kann. Das betrifft auch die Fälle, in denen es, z. B. bei einer Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft etc. mit Gesamtgutsbildung, zu einer dinglichen Teilung des Gesamtguts, z. B. beim Todesfall zwischen Ehepartnern etc., kommt.
Sofern Tatbestände teilentgeltlich sind, etwa beim Kaufrechtsvermächtnis oder beim Übernahmevermächtnis, ist allerdings nur der unentgeltliche Teil vom Begünstigungstransfer betroffen. Nur dieser wird vom ErbStG erfasst, während der entgeltliche Teil in Höhe der Gegenleistung ggf. zwar nicht einen unentgeltlichen Erwerbstatbestand nach dem ErbStG erfüllt, aber z. B. nach dem EStG einkommensteuerliche Konsequenzen in Richtung einer Veräußerungsbesteuerung auslösen kann.
Erfasst sind schließlich auch Sondertatbestände in Teilbereichen, so die qualifizierten Nachfolgeklauseln bei Personengesellschaftsbeteiligungen oder die Sonderregelung nach der Höfeordnung. Auch sie sind nach der BFH-Rechtsprechung wie eine Teilungsanordnung für die Besteuerung nach dem ErbStG unmittelbar bedeutungslos, was allerdings aufgrund ihrer die schuldrechtliche Teilungsanordnung übertreffenden, dinglichen Wirkung zweifelhaft ist. Denn hier erwirbt der qualifizierte Nachfolger unmittelbar mit dem Erbfall und selbst eine Erbauseinandersetzung ist nicht mehr zwischen den Miterben notwendig, sondern wird bereits gesetzestechnisch unmittelbar mit dem Erbfall zwischen mehreren qualifizierten Nachfolgern fingiert.