Sämtliche Regelungen zum Begünstigungstransfer enthalten keine Höchstfrist für ihre Anwendung.[35] Die Finanzverwaltung wollte zumeist differenzieren zwischen der freien Erbauseinandersetzung als einzigem vom Begünstigungstransfer erfassten Vorgang, der nicht auf einer erblasserischen Vorgabe beruht, und den sonstigen für die Erben verbindlichen Weitergabeverpflichtungen auf Geheiß des Erblassers. Die freie Erbauseinandersetzung sollte nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall anzuerkennen sein.[36] Der BFH hat mangels gesetzgeberischer Vorgabe eine entsprechende Regelung zum Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG verworfen.[37] Diese Einschätzung ist auch zutreffend, denn jede Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet.[38] An der Auseinandersetzung im Endergebnis ist deshalb im Regelfall nicht zu zweifeln.

[35] Dazu Wälzholz, ZEV 2009, 113, 116.
[36] So R E 13 a. 3 ErbStR 2011.
[38] BGH v. 14.10.2006 VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715; Palandt/Weidlich, BGB, in Einf. v. § 2032 Rn 1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge