Im Rahmen der Prüfung der sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption hat das zuständige Gericht eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei es insgesamt darauf ankommt, dass die Adoption auf die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses gerichtet ist, welches einem originären familiären Abstammungsverhältnis gleicht. Der Antrag ist bereits dann abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls begründete Zweifel bestehen, die gegen eine sittliche Rechtfertigung des Antrags sprechen.

Hat der Anzunehmende zu wenigstens einem leiblichen Elternteil eine funktionierende Eltern-Kind-Beziehung und spricht auch der Altersunterschied zwischen Annehmenden und Anzunehmenden gegen eine natürliche Generationenfolge, so ist der Antrag regelmäßig abzulehnen, es sei denn, der Annehmende ist der Lebensgefährte des leiblichen Elternteils.

OLG Bremen, Beschluss vom 9. November 2016 – 4 UF 108/16

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