Auf ihren Kern beschränkt,[26] lautet die neue Klausel also so:

Zu meinen alleinigen Erben für mein ganzes derzeitiges und künftiges Vermögen setze ich meine Kinder A und B ein. Jedem Erben wende ich zwei Erbteile von je einem Viertel zu. Für jeden der Erbteile ordne ich Testamentsvollstreckung an. Jede dieser Testamentsvollstreckungen ist dadurch aufschiebend bedingt, dass der Erbe beide Erbteile annimmt. Schlägt er einen Erbteil aus, unterliegt der Erbteil, den er behält, keiner Testamentsvollstreckung.

Außerdem ordne ich Testamentsvollstreckung für meinen gesamten Nachlass an. Diese Anordnung ist dadurch aufschiebend bedingt, dass alle Erbteile der Testamentsvollstreckung unterliegen. Solange die Testamentsvollstreckung für meinen gesamten Nachlass wirksam ist, ruhen die Testamentsvollstreckungen für die Erbteile.

[26] Damit kann es bei der Testamentsgestaltung selbstverständlich nicht sein Bewenden haben. Notwendig sind unter anderem die Einsetzung von Ersatzerben und die Konkretisierung der Testamentsvollstreckung. Außerdem muss der ausschlagende Erbe von einer gegebenenfalls eintretenden gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden.

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