Formulierungsbeispiel: Einigung zur Teilauseinandersetzung hinsichtlich der im Nachlass befindlichen Kunstwerke des am 29.9.2017 verstorbenen Otto Normalerblasser
Der Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 29.9.2017 verstorbenen Otto Normalerblasser und die Erbengemeinschaft, bestehend aus folgenden Personen ...
schließen zur einvernehmlichen Teilauseinandersetzung folgende Vereinbarung:
1. Die Erben sind sich einig, dass die Kunstwerke (Anlage 1 aus dem Rechenschaftsbericht – dieser Vereinbarung ebenfalls beigefügt) dergestalt verteilt werden können, dass jeder Erbe die Möglichkeit hat, die in der Liste aufgeführten Kunstwerke zu dem untersten Schätzwert zu übernehmen. Ist also nur ein Interessent hinsichtlich eines Kunstwerkes vorhanden, erhält er das Kunstwerk, wobei er sich den Wert wie oben dargestellt auf sein Erbe anrechnen lassen muss.
2. Hinsichtlich der Werke, für die es mehr als einen Bewerber gibt, erfolgt die Verteilung des Kunstwerkes, an dem mehrere interessiert sind, nach dem Losverfahren. Auch hier müsste sich der Erbe den untersten Wert des Schätzwertes im Rahmen des späteren Auseinandersetzungsplans oder –vertrags anrechnen lassen.
3. Für alle Gegenstände, an denen keiner der Erben Interesse zeigt, einigte man sich dergestalt, dass ungeachtet des tatsächlichen Wertes der einzelnen Gegenstände eine Zuweisung per Losverfahren erfolgt. Erhält also ein Erbe über das Losverfahren ein Bild mit einem höheren Wert als ein anderer Erbe, muss kein Ausgleich erfolgen. Insbesondere war man sich einig, dass auch keine Anrechnung auf das Erbe erfolgt.
4. Das Losverfahren ist vom Testamentsvollstrecker auszuführen. Dieser zieht somit sämtliche Lose.
Dabei sind zu verlosenden Kunstgegenstände jeweils mit Zahlen zu versehen und gleich viele Lose für jeden Erben zu erstellen. Die Anzahl der Lose entspricht der jeweiligen Erbquote.
5. Sofern sich die Anzahl der Kunstgegenstände nicht durch die Anzahl der jeweiligen Erbquoten dividieren lässt und somit am Schluss Restgegenstände vorhanden sind, sind diese Restgegenstände so zu verteilen, dass nun so viele Lose, wie es Restgegenstände gibt, in den Lostopf kommen und anschließend der jeweilige Restgegenstand zugelost wird. Derjenige, der dann gezogen wurde, scheidet bei der nächsten Losziehung aus. Es beginnt bei dieser Verlosung der Erbe mit der höchsten Erbquote, ersatzweise der älteste Erbe. Über den Ablauf des Losverfahrens ist ein Protokoll zu fertigen und den Erben auszuhändigen.
Ort, Datum, Unterschriften