Stirbt der Bevollmächtigte, führt sein Tod gemäß den §§ 168, 673, 675 BGB grundsätzlich zum Erlöschen der Vollmacht.[13] Sie kann im Einzelfall wirksam bleiben, wenn sie im Interesse des Bevollmächtigten erteilt wurde. Dies ist bei einer Auflassungsvollmacht zugunsten des Käufers denkbar.[14]
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