Umstritten ist, was der Bevollmächtigte im Innenverhältnis nach dem Tode des Erblassers noch tun darf oder muss sowie ob und ggf. inwieweit er die Erben informieren muss. Diese Fragen sind auch für bevollmächtigte Rechtsanwälte (VorsorgeAnwälte) von großer Bedeutung. Relevant ist weniger der Schutz des Dritten: Von der Wirksamkeit des Handelns aufgrund der Vollmacht nach außen wird hier ausgegangen. Fraglich ist, ob der Bevollmächtigte unter Umständen aufgrund von pflichtwidrigem, gegen den Auftrag verstoßendem Handeln zu Schadensersatz verpflichtet ist.
Das Kammergericht hatte im Jahre 2003 über einen Vergütungsanspruch einer Rechtsanwältin zu entscheiden. Fraglich war, ob sie noch wirksam von der Erblasserin für eine Handlung nach deren Tode mandatiert gewesen war. Die Rechtsanwältin hatte von der Erblasserin eine notarielle Vollmacht erhalten. Die Vollmacht war über den Tod hinaus wirksam und die Bevollmächtigte hatte Kosten verursacht, da sie die Vollmacht gebrauchte und dabei Gebührenansprüche auslöste.
Entscheidungserhebliche Fragen waren, ob der Auftrag der Erblasserin fortdauerte und – wenn er weiter bestand – ob die Bevollmächtigte die Erben fragen oder zumindest hätte informieren müssen. Die erste Frage war klar zu bejahen: Gemäß § 672 BGB bestand der Auftrag im Zweifel fort. Er wurde auch nicht widerrufen.
Im Fall des Kammergerichts war den Erben die Vollmacht bekannt, weshalb sie durch die Widerrufsmöglichkeit genügend geschützt gewesen wären. Grundsätzlich sah das Kammergericht aber im Innenverhältnis eine Informationspflicht des Bevollmächtigten: "Wenn der Beauftragte aufgrund ihm bekannter Umstände allerdings davon ausgehen muss, dass das Auftragsverhältnis den Erben unbekannt ist, muss er sie informieren."
Anders soll dies die "ganz hM" sehen. Es wird auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1969 Bezug genommen. Diese ist aber nur in einer Hinsicht eindeutig: Durch den Tod wird die Vollmacht nicht eingeschränkt. Eine Zustimmungsbedürftigkeit seitens der Erben besteht nicht.
Der BGH meinte, dass Flume für eine Einschränkung der Vertretungsmacht plädiere. Nach ihm sei ein die Vertretungsmacht einschränkender Missbrauch der Vollmacht anzunehmen, wenn der Bevollmächtigte sich nicht nach den Wünschen des Erben als neuen Auftraggebers erkundige. Dies sei mit Schultze-von Lasaulx abzulehnen, soweit keine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) oder ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) vorliege. Deutlicher als aus dem Urteil des BGH geht aus der Kommentierung von Schultze-von Lasaulx hervor, dass Flumes Ausführungen hinsichtlich ihrer vermeintlichen Folgen für das Außenverhältnis abgelehnt werden. Ob Flume dies wirklich so gemeint hat, soll hier dahingestellt bleiben.
Schadensersatzansprüche auslösende Pflichtverletzungen durch das Unterlassen von Informationen und/oder Rückfragen bei den Erben können nur aus dem Innen-/Auftragsverhältnis resultieren. Diese werden vom BGH in einer Passage der Urteilsgründe ausdrücklich offengelassen. Die Frage, ob die Miterben hätten verständigt werden müssen, habe sich in dem entscheidungserheblichen Fall gar nicht gestellt. Der zitierte Schultze-von Lasaulx geht ausschließlich auf den "Geschäftspartner", also das Außenverhältnis, ein.
Der Ansatz des BGH ist für das Außenverhältnis zutreffend: Handlungen aufgrund der nicht widerrufenen Vollmacht sind wirksam. Hinsichtlich des Innenverhältnisses sollte aber nicht der erbrechtliche Grundsatz der Universalsukzession ignoriert werden: Mit dem Tod wird der Erbe Inhaber aller Rechte des Erblassers. Er wird zum Auftraggeber und seine Interessen sind entscheidend.
Es ist auf die Regeln zum Abweichen von Weisungen des Auftraggebers gemäß § 665 BGB zurückzugreifen. Solange der Auftrag nicht widerrufen wurde, ist der beauftragte Bevollmächtigte ihm verpflichtet. Die Verpflichtung besteht aber nicht abstrakt gegenüber dem Auftrag, sondern gegenüber dem Auftraggeber. Der Beauftragte ist nach Umständen des Einzelfalles verpflichtet, zumindest vor der Ausführung des Auftrages den Auftraggeber vor für diesen nicht zu erkennenden Risiken zu warnen.
Dies sollte direkt auch auf die Fälle anzuwenden sein, bei denen die Person des Auftraggebers wechselt. Zwar braucht der Beauftragte sich ohne Anlass nicht laufend zu erkundigen, ob der Wille des Auftraggebers noch besteht. Eine Willensänderung drängt sich aber auf, wenn bei einem Wechsel der Person des Auftraggebers auch eine Veränderung der Interessen nahe liegt.
Bei den vom BGH und Schultze-von Lasaulx angeführten "unbekannten" könnten "durchschnittliche" Erben angenommen werden. Bei diesen stehen grundsätzlich die eigenen Interessen im Vordergrund. In – wohl weniger bedeutenden – Zweifelsfragen dürfte der Bevollmächtigte dem Auftrag des Erblassers folgen, da er im Regelfall davon ausgehen dürfte, dass die Erben eine Fortführung des Willens des Erblassers wünschen. Ein Beispiel wäre die vom Erblasser beauftragte kostspielige Bestattung, die den...