Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahme. Sie wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, § 2202 Abs. 2 BGB. Naturgemäß kann dies erst nach dem Erbfall geschehen. Bis allerdings das Testamentsvollstreckerzeugnis vorliegt, kann es je nach Arbeitsweise des Nachlassgerichts einige Zeit dauern. In der Zeit unmittelbar nach dem Erbfall sind jedoch regelmäßig schon wichtige Angelegenheiten zu regeln, seien es die Bestattung oder die Haushaltsauflösung. Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass für die Zeit zwischen dem Erbfall und der Amtsannahme bzw. der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vorgesorgt werden sollte.
Sinnvoll ist es, den Testamentsvollstrecker zu bevollmächtigen. Dies kann auch in der letztwilligen Verfügung geschehen. Ist die Verfügung nicht notariell, kann es im Einzelfall zu Akzeptanzproblemen kommen. Allerdings müssen etwa Verfügungen über Immobilien – bei denen die Vollmacht zumindest notariell beglaubigt sein müsste – regelmäßig nicht in den ersten Tagen nach dem Erbfall erfolgen und können daher bis zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses warten. Zu beachten ist, dass die Vollmacht erst ab dem Erbfall gültig sein sollte, da sonst Verfügungen zu Lebzeiten ebenfalls wirksam wären.
Mit dem Mandanten ist die Existenz von Vorsorgevollmachten zu klären und deren Verhältnis zur Testamentsvollstreckung. Sind Vorsorgebevollmächtigter und Testamentsvollstrecker identisch, ergeben sich weniger Probleme. Vielmehr kann der Testamentsvollstrecker bei entsprechender Vollmacht nach dem Tod sofort handeln, zunächst weiter auf der Grundlage der Vorsorgevollmacht. Soll der Vorsorgebevollmächtigte nach dem Tod des Vollmachtgebers nicht mehr handeln können, könnte dies ausdrücklich in die Vollmacht aufgenommen zu werden. Es kann sonst passieren, dass der Testamentsvollstrecker nicht mehr viel zum Vollstrecken vorfindet. Allerdings sollte die Einschränkung nur mit Bedacht, eventuell nur im Innenverhältnis eingesetzt werden. Der Geschäftspartner könnte sonst einen "Lebensnachweis" des Vollmachtgebers verlangen, der in den bei Vorsorgefällen relevanten Situationen nicht zu erbringen ist.
Der Testamentsvollstrecker erhält durch die Bevollmächtigung eine starke Position und kann auch von Beschränkungen befreit werden, denen er als bloßer Testamentsvollstrecker unterliegt. Dies wurde vom BGH mit der schlüssigen Begründung bestätigt, dass die Erben durch die Möglichkeit des Widerrufs geschützt seien. Die Testamentsvollstreckung bliebe durch einen solchen Widerruf unberührt.
Auf die Bevollmächtigung hat die Testamentsvollstreckerstellung keinen Einfluss. Sie wird durch die Anordnung nicht beeinträchtigt. Beides steht isoliert nebeneinander. Dies ist die ganz herrschende Meinung. Mit J. Mayer sind die Gegenansichten abzulehnen. Der Bevollmächtigte der Erben kann nicht nur im Rahmen einer durch die Testamentsvollstreckung beschränkten Verfügungsmacht handeln. Er leitet seine Vertretungsmacht nämlich vom Erblasser und nicht von den Erben ab. Es ist ebensowenig sinnvoll, auf den vermeintlichen Willen des Erblassers abzustellen, der aus der Reihenfolge der Anordnungen zu schließen sein soll. Dies würde dem Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs widersprechen. Zudem hat es der Vollmachtgeber und der Erblasser in der Hand, durch eine eindeutige Formulierung der Vollmacht für Klarheit zu sorgen.
Soweit sein Verwaltungsrecht gemäß § 2205 BGB reicht, kann der Testamentsvollstrecker Vollmachten widerrufen, die der Erblasser einem Dritten erteilt hat. Grundsätzlich kann auch der Testamentsvollstrecker Vollmachten erteilen. Dies gilt ohne Weiteres für einzelne Angelegenheiten, wenn etwa ein Rechtsanwalt oder Steuerberater bevollmächtigt werden soll.
Problematisch ist die Frage, ob und ggf. wie weitgehend der Testamentsvollstrecker eine Generalvollmacht erteilen darf. Die wohl herrschende Meinung bejaht eine dahingehende Befugnis des Testamentsvollstreckers. Sie dürfe lediglich nicht dem Willen des Erblassers widersprechen und der Testamentsvollstrecker müsse das Recht zum Widerruf behalten. Dagegen spricht, dass der Testamentsvollstrecker vom Erben umfassend mit der Nachlassabwicklung betraut wurde. Er darf sich daher zwar Hilfspersonen bedienen, muss aber selbst die Entscheidungsbefugnis behalten. Denkbar ist es, auf den Einzelfall abzustellen: Eine umfassende Vollmacht kann praktikabel sein, damit der Testamentsvollstrecker nicht immer wieder neue Vollmachten ausstellen muss. Handelt der Bevollmächtigte nachweislich im Wesentlichen aufgrund einzelner Anweisungen, also Entscheidungen des Testamentsvollstreckers, ist gegen diese Form der Amtsausübung nichts einzuwenden.
Die vom Testamentsvollstrecker erteilten Vollmachten enden – nach umstrittener Ansicht – mit der Beendigung der Testamentsvollstreckung insgesamt, aber nicht mit einem Wechsel der Person des Testamentsvollstreckers.