Einführung
Die Beratungspraxis zeigt, dass Unternehmer oftmals unterschätzen, in welcher beträchtlichen Höhe Zahlungsansprüche aufgrund der Erbschaftsteuer und des Pflichtteilsrechts auf den Unternehmenserben nach dem Erbfall zukommen. Die Erbschaftsteuerreform stellt das System der Begünstigung der Unternehmensnachfolge gänzlich um, die Erbrechtsreform bietet Unternehmen einige Vorteile, die in diesem Beitrag dargestellt werden.
I. Einführung
Folgendes Beispiel verdeutlicht den hohen Liquiditätsbedarf sofort nach einem Erbfall (ggf. Billigkeitsmaßnahmen durch Finanzamt; vgl. FG München ZEV 2003, 127):
E ist Vorstandsmitglied der börsennotierten E-AG und an dieser mit 500.000 Aktien, die dessen wesentliches Vermögen darstellen, zu 60 % beteiligt. E stirbt abends, der Börsenkurs betrug pro Aktie 40 EUR. Die Nachricht des Todes löst innerhalb weniger Wochen einen Kursverfall auf 20 EUR aus, da die Analysten der E-AG ohne ihren Gründer keinen besonderen Erfolg mehr zutrauen. E wird von seiner einzigen Tochter alleine beerbt, seine Ehefrau, die einen Pflichtteilsverzicht erklärt hat und mit der Gütertrennung vereinbart war, erhält im Wege eines Vermächtnisses eine monatliche Rente von 10.000 EUR. Pflichtteilsberechtigt ist sein einziger Sohn. Die Tochter muss die Aktien wegen der Verbindlichkeiten veräußern. Die Rechtsfolgen: Der Alleinerbin verbleibt aufgrund der Veräußerung nur ein Nachlasswert von EUR 10.000.000, wovon sie nachfolgende Verbindlichkeiten zu übernehmen hat: 1. Die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn beträgt EUR 2.500.000 (unter Anwendung des bis 31.12.2008 gültigen Halbeinkünfteverfahrens). 2. Ihr Bruder kann von ihr einen Pflichtteilsanspruch von 1/6 des Nachlasswertes verlangen – grundsätzlich berechnet aufgrund der Wertverhältnisse per Todestag und sofort fällig. 3. Ihrer Mutter hat sie lebenslang die monatliche Rente von 10.000 EUR zu zahlen. 4. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer kann die Alleinerbin nicht die Begünstigungen für Betriebsvermögen beanspruchen.
II. Minimierung von Pflichtteilsansprüchen
1. Pflichtteilsverzicht
Der sicherste Schutz vor Pflichtteilsansprüchen gegenüber dem Erben stellt ein Pflichtteilsverzicht dar, der zu Lebzeiten notariell beurkundet werden muss (§ 2346 Abs. 2 BGB). Die verzichtende Person kann nach dem Erbfall keine Pflichtteilsrechte mehr geltend machen. Denkbar ist auch ein Pflichtteilsverzicht, der sich nur auf das Unternehmen bzw. die unternehmerische Beteiligung bezieht (Muster bei Brambring/Mutter-Mutter, Beck´sches Formularbuch Erbrecht, 2007, G III. 10). Abfindungen für diesen Pflichtteilsverzicht erleichtern nicht nur die Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten, einen solchen zu erklären. Vielmehr ist eine Gegenleistung empfehlenswert, damit nach dem Tod dem Pflichtteilsverzicht nicht das Argument der Sittenwidrigkeit gegenübersteht (Bamberger/Roth/J. Mayer, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, § 2346 BGB Rn 40). Diskutiert wird, dass im Hinblick auf § 313 BGB eine Anpassung der Abfindung nach dem Erbfall angezeigt ist (Ludya, Inhaltskontrolle von Pflichtteilsverzichtsverträgen, 2008, § 6 Rn 7 ff). Bei einem Pflichtteilsverzicht von minderjährigen Kindern ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich (§ 1643 Abs. 2 BGB). Das führt in der Praxis dazu, dass dieses Gestaltungsmittel bei Minderjährigen nicht in Betracht kommt.
2. Pflichtteilsanrechnung bei Schenkung
Eine Möglichkeit den Pflichtteilsanspruch zu reduzieren ist das Gestaltungsmittel der Pflichtteilsanrechnung (§ 2315 BGB). Wenn der Erblasser zu Lebzeiten einem Pflichtteilsberechtigten einen Vermögensgegenstand schenkt, kann er vor oder bei der Zuwendung erklären, dass diese Schenkung unter Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgt. Nach dem Erbfall hat sich der beschenkte Pflichtteilsberechtigte den Wert der Schenkung auf seinem Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen. Eine rückwirkende Pflichtteilsanrechnung ist nicht möglich (juris-Praxiskommentar-Birkenheier, 3. Aufl. 2007, § 2315 BGB Rn 21).
Verbesserung durch Erbrechtsreform: Wenn sich nach einer Schenkung herausstellt, dass die Dankbarkeit der Kinder doch allzu sehr nachgelassen hat, kann ein Erblasser noch nachträglich mittels letztwilliger Verfügung die Anrechnung auf den Pflichtteil einer Schenkung verfügen (§ 2315 Abs. 1 BGB-E). Das zieht auf Seiten des Beschenkten eine Unsicherheit mit sich, ob die Anrechung später noch angeordnet wird. Durch e...