Das nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Auszugehen ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen kommt es also auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGHZ 128, 85, 87 f; 164, 63, 65 ff).
1. a) Soweit die Beklagten nach dem landgerichtlichen Urteil verpflichtet sind, Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten anzugeben, geht es nach Ansicht des Berufungsgerichts allein um tatsächliche Angaben, die jedenfalls zunächst weder einer anwaltlichen Prüfung noch einer anwaltlichen Bewertung bedürften; Begriffe wie Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten seien Allgemeingut und würden deshalb von den Auskunftspflichtigen ohne Weiteres richtig verstanden.
b) Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, es müsse verwundern, dass die Bedeutung von Begriffen wie Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten als allgemein verständlich angesehen würden, denn sie seien in der juristischen Literatur umstritten und unklar. § 1967 Abs. 2 BGB rechne zu den Nachlassverbindlichkeiten außer den vom Erblasser herrührenden Schulden auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Ob dazu außer Zahlungsverpflichtungen auch Verpflichtungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, zur Herausgabe von Sachen, zur Duldung der Befriedigung, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder zu einer Willenserklärung gehörten, sei fraglich. Im Schrifttum werde allerdings vertreten, dass Verbindlichkeiten aller Art in Betracht kommen (vgl. Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl. § 47 I 1 S. 1192). Unterschieden werde zwischen Erblasserschulden und Nachlasserbenschulden, für die eine Haftung des Erben auch unabhängig von seiner Erbenstellung in Betracht komme (vgl. Staudinger/Marotzke, BGB [2002] § 1967 Rn 5 ff). Hinsichtlich der den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten werde weiter differenziert nach Erbfallschulden (etwa aus Pflichtteilen, Vermächtnissen und Auflagen) und Nachlasskosten- und Erbschaftsverwaltungsschulden (wie Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen oder der Sicherung des Nachlasses, vgl. Staudinger/Marotzke, aaO § 1967 Rn 30 ff, 37 ff). Unklar sei, was unter Nachlassregelungskosten zu verstehen sei; möglicherweise könne man sie mit den in der juristischen Literatur verwendeten Begriffen Nachlasskosten- und Verwaltungsschulden gleichsetzen. Fraglich sei, ob auch die Erbschaftsteuer erfasst werde (vgl. Staudinger/Marotzke, aaO § 1967 Rn 33); dass deren Höhe nicht ohne anwaltlichen oder steuerberatenden Beistand ermittelt werden könne, liege auf der Hand.
Das Berufungsgericht habe sich nicht die Frage gestellt, ob die Beschwerdeführer überhaupt Umfang und Gegenstand ihrer Auskunftspflicht ohne sachkundige Hilfe ermitteln könnten. Damit liege sowohl ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG als auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Zudem stelle sich die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob dem Auskunftsverpflichteten, wenn der Umfang seiner Verpflichtung mit Rechtsbegriffen beschrieben werde, gestattet sei, sachkundige Hilfspersonen zuzuziehen, oder ob er auf eine Parallelwertung in der Laiensphäre verwiesen sei.
c) Damit ist ein Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht dargetan.
Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, ist grundsätzlich geklärt, dass die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson nur dann berücksichtigt werden können, wenn der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunft nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 – XII ZB 10/07 – NJW-RR 2007, 1009 Tz 7 mwN). Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass sie ohne sachkundige Beratung überhaupt außer Stande seien, vom Erblasser herrührende oder infolge des Erbfalls entstandene Verbindlichkeiten zu nennen. Im Hinblick auf welche näher zu bezeichnenden Verbindlichkeiten sie im vorliegenden Fall etwa einer sachkundigen Beratung darüber bedürften, ob diese noch von der titulierten Auskunftspflicht erfasst seien oder nicht, tragen die Beklagten nicht vor. Sie begründen auch nicht, weshalb sie zur Ermittlung der Erbschaftsteuer fachlicher Beratung bedürften. In Anbetracht der für die Beklagten als Kinder des Erblassers hohen Freibeträge (je 205.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) liegt nicht auf der Hand, dass sie überhaupt Erbschaftsteuer zu zahlen haben. Es wäre aber Sache der Beklagten als Berufungskläger gewesen, einen die Berufung...