Die gemäß den §§ 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist nicht begründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 FGG, 546 ZPO). (...)
Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblichen Recht, das heißt, bei nicht getroffener Rechtswahl (Art. 15 Abs. 2 EGBGB), dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), sonst dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB).
Somit gilt – nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen der Vorinstanzen – deutsches Erbrecht, weil der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes Deutscher war, und unterliegen die Rechtswirkungen der Ehe des Erblassers mit der Beteiligten zu 2 rumänischem Recht, weil der Erblasser ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, die Eheleute eine Rechtswahl nicht vorgenommen haben und der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung Rumänien war.
Die Beteiligte zu 2 ist neben dem Beteiligten zu 1 zu 1/4 (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB) Erbin geworden; die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Erbteils der Beteiligten zu 2 auf 1/2 (§§ 1931 Abs. 1 Satz 1, 1371 Abs. 1 BGB oder § 1931 Abs. 4 BGB) sind nicht gegeben.
Die in § 1371 Abs. 1 angeordnete Erhöhung des gesetzlichen Erbteils gilt nur dann, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, denn § 1371 Abs. 1 BGB regelt die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB) durch den Tod eines Ehegatten (Palandt-Brudermüller BGB 68. Auflage 2009 § 1371 Rn 1), und zwar dahin, dass der Zugewinn des überlebenden Ehegatten erbrechtlich pauschal ausgeglichen wird, indem seine Grundquote von 1/4 um ein weiteres Viertel auf 1/2 erhöht wird (§ 1931 Abs. 1 BGB).
Hier aber galt – unstreitig – die "Errungenschaftsgemeinschaft" rumänischen Rechts. Auch § 1931 Abs. 4 BGB greift vorliegend nicht ein. Danach erben, sofern beim Erbfall Gütertrennung bestand und als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen sind, der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen.
§ 1931 Abs. 4 BGB ist erbrechtlich zu qualifizieren (Palandt-Thorn aaO § Art. 15 EGBGB Rn 28; Staudinger-Mankowski 2004, Art. 15 EGBGB Rn 370; Staudinger-Dörner 2007, Art. 25 EGBGB Rn 154; Erman-Hohloch BGB 12. Auflage 2008, Art. 15 EGBGB Rn 38; Jayme in FS Ferid 1978, S. 221 ff (227, 229, 232).
Die Anwendung des § 1931 Abs. 4 BGB bei ausländischem Güterrechtsstatut setzt voraus, dass die ausländische Gütertrennung derjenigen des BGB entspricht (Palandt-Thorn aaO Rn 28 f; Jayme, aaO 230, 232) bzw. mit dieser vergleichbar ist. Die Gütertrennung nach ausländischem Recht muss funktionell jener des deutschen Rechts entsprechen (Staudinger-Mankowski aaO Rn 375).
Sieht das ausländische Recht einen Ausgleich für die Mitarbeit auf andere Weise vor, so bleibt für die Anwendung des § 1931 Abs. 4 BGB kein Raum. Die Vorschrift des § 1931 Abs. 4 BGB greift nämlich in das Erbrecht der Kinder ein. Sieht das ausländische Recht eine Ausgleichung in anderer Weise vor, so ist die doppelte Schmälerung des den Kindern zufallenden Vermögens nicht gerechtfertigt (Jayme, aaO 230).
(Allerdings kann es, wie die Vorinstanzen rechtlich einwandfrei angenommen haben, – entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 – nicht auf die konkrete Vermögenssituation im Einzelfall ankommen.
So wie § 1931 Abs. 4 BGB von der Frage abstrahiert, ob der überlebende Ehegatte in der konkreten Ehe mitgearbeitet hat, so muss auch bei ausländischen Rechten nur geprüft werden, ob die dort vorgesehene Gütertrennung abstrakt der deutschen entspricht (Jayme, aaO 230).
Sieht das ausländische Recht demnach während der Ehe oder beim Tode eines Ehegatten grundsätzlich einen Ausgleich für die Mitarbeit vor, so ist die notwendige Ähnlichkeit mit dem deutschen Recht nicht gegeben. Eine Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten findet in solchen Fällen nicht statt. Denn der Gesetzgeber wollte die unentgeltliche Mitarbeit des Ehegatten zum Vermögenserwerb des Erblassers honorieren und einen Ausgleich dafür schaffen, dass nach § 2057a BGB nur den Abkömmlingen ein Ausgleichsanspruch bei besonderen Leistungen zusteht (PWW/Tschichoflos BGB 3. Auflage 2008, § 1931 Rn 23).
Während bei der Zugewinngemeinschaft das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten werden, was auch für Vermögen gilt, das ein Ehegatte nach der Ehesch...