Der Erblasser, deutscher Staatsangehöriger, war in dritter Ehe mit der Beteiligten zu 2, die rumänische Staatsangehörige ist, verheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn des Erblassers aus dessen zweiter Ehe mit L. H., die am 25. Januar 1998 verstorben ist. Die erste, kinderlos gebliebene Ehe des Erblassers mit A. M. H. ist durch Urteil des Amtsgerichts München I vom 18. Mai 1971 rechtskräftig geschieden worden. Der Erblasser hat eine letztwillige Verfügung nicht hinterlassen.
Der Beteiligte zu 1 hat mit Erbscheinsantrag vom 23. November 2006 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins dahin beantragt, dass der Erblasser von ihm zu 3/4 und von der Beteiligten zu 2 zu 1/4 beerbt worden ist.
Die Rechtspflegerin hat nach Anhörung der Beteiligten zu 2, die dem Antrag entgegengetreten ist, durch Beschluss vom 10. Mai 2007 (Vorbescheid) in Aussicht gestellt, dem Beteiligten zu 1 den von ihm beantragten Erbschein zu erteilen, wenn nicht Beschwerde gegen den Vorbescheid eingelegt wird.
Hiergegen hat sich die Beteiligte zu 2 gewandt, die Änderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der Antragszurückweisung begehrt und geltend gemacht, sie und der Beteiligte zu 1 seien jeweils zu 1/2 als gesetzliche Erben berufen.
Die Rechtspflegerin hat mit Verfügung vom 3. Juli 2007 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt, die mit Beschluss vom 20. August 2007 den angefochtenen Vorbescheid aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurückverwiesen hat, weil die Rechtspflegerin den Sachverhalt nicht aufgeklärt und hierdurch gegen § 12 FGG verstoßen habe.
Der Amtsrichter hat mit Vorbescheid vom 20. Juni 2008 angekündigt, dem Beteiligten zu 1 aufgrund seines Antrags vom 23. November 2006 einen Erbschein dahin zu erteilen, dass er den Verstorbenen zu 3/4 und die Beteiligte zu 2 diesen zu 1/4 beerbt hat.
Zur Begründung hat der Amtsrichter ausgeführt, es stehe fest, dass der Erblasser ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, eine Rechtswahl der Eheleute nicht vorgelegen hat und der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung Rumänien war. Da weder eine wirksame Wahl eines Güterrechtsstatuts noch eines Ehewirkungsstatuts vorliege und auch eine gemeinsame Staatsangehörigkeit nicht gegeben sei, sei gemäß Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB der gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung maßgeblich. Da die Ehe in Rumänien geschlossen worden sei, gelte das rumänische Güterrecht, also der in Rumänien geltende gesetzliche Güterstand der "Errungenschaftsgemeinschaft".
Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliege dagegen gemäß Artikel 25 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Dem Ergebnis der obigen Ermittlungen zufolge komme daher deutsches Erbrecht zur Anwendung.
Da eine Verfügung von Todes wegen nicht vorliege, gelte die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erben seien der Beteiligte zu 2 als Sohn und Verwandter 1. Grades und die Beteiligte zu 2 als Ehefrau. Gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB erbe der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel.
Die Vorschriften des § 1931 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1371 BGB bzw. die Vorschrift des § 1931 Abs. 4 BGB fänden vorliegend keine Anwendung, weshalb es bei der Regelung des § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB verbleibe.
Für die Anknüpfung des Güterrechts der Ehe zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 2 finde Artikel 15 EGBGB Anwendung.
§ 1931 Abs. 4 BGB sei erbrechtlich zu qualifizieren und auch bei einem ausländischen Güterstand anzuwenden, sofern dieser mit dem deutschen Güterstand der Gütertrennung vergleichbar sei.
Bei der Anwendung des ausländischen Güterrechts und der Frage der Vergleichbarkeit mit einem deutschen Güterstand habe das Gericht grundsätzlich gemäß § 293 ZPO die erforderlichen Anordnungen zu treffen, notfalls auch ein Gutachten zum ausländischen Recht einzuholen. Ein Rechtsgutachten sei allerdings nur dann erforderlich, wenn die in Betracht kommenden ausländischen Rechtsnormen unbekannt oder streitig sind, entweder hinsichtlich ihrer Existenz oder hinsichtlich ihrer Auslegung. Letzteres sei allerdings nicht festzustellen, da die Geltung des Güterstandes der rumänischen Errungenschaftsgemeinschaft zwischen der Beteiligten zu 2 und dem Erblasser unter den Beteiligten unstreitig sei und zur Überzeugung des Gerichts feststehe.
Nach Artikel 30 ff FGB werde zwischen dem Gesamtgut und dem Eigengut der Ehegatten unterschieden. Vom Grundsatz gehörten hiernach die von den Ehegatten in der Ehe erworbenen Gegenstände vom Tag ihres Erwerbs an zum Gesamtgut der Ehegatten; die Zugehörigkeit zum Gesamtgut werde vermutet (Artikel 30 Abs. 1 und 3 FGB).
Da hiernach sämtliche während der Ehe erworbenen Güter bis zum Nachweis des Gegenteils gemeinsames ...