Zwar geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 80 InsO vom Erben auf den Nachlassinsolvenzverwalter über. Diese Befugnis bezieht sich auf den Nachlass als "Insolvenzmasse" im Sinne dieser Vorschrift. Wie bereits dargestellt, wird die Versicherungssumme jedoch nicht als Bestandteil des Nachlasses angesehen. Aus diesem Grund ließe sich einwenden, dass der Nachlassinsolvenzverwalter zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis nicht aktivlegitimiert sei.

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