Die neue Rechtsprechung führt – wie auch schon die bisherige Prämienrechtsprechung – zu einer Kompromisslösung und sichert damit den Fortbestand des Instituts der widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung als Mittel der Nachlassverteilung, ohne die Rechte der Pflichtteilsberechtigten auszuhöhlen. Ob Pflichtteilsberechtigte nach der neuen Rechtsprechung mehr oder weniger erhalten als zuvor, hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Tendenziell wird der Pflichtteilsberechtigte umso höher beteiligt werden, je größer der Anteil des Deckungskapitals an der ausgezahlten Versicherungsleistung ist und umso geringer der Anteil der Risikobeiträge der übrigen Versicherungsnehmer. Da gerade das Deckungskapital, nicht aber die Risikobeiträge der anderen Versicherungsnehmer wirtschaftlich dem Vermögen des Erblassers zuzuordnen sind, erscheint dies auch angemessen. Je größer der Risikoanteil in der Versicherungsleistung ist, umso mehr ist sie dem Absicherungsbedürfnis des Bezugsberechtigten und umso weniger dem Vermögensteilhaberecht des Pflichtteilsberechtigten zuzuordnen.
Der Rückkaufswert wird in der überwiegenden Anzahl von Fällen ohne größere Schwierigkeiten nachweisbar sein, weshalb die neue Lösung pragmatisch gehandhabt werden kann, ohne dem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit des Nachweises eines höheren Werts zu nehmen. Bei Streitigkeiten kann der Pflichtteilsberechtigte auf einen Wertermittlungsanspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zurückgreifen, wenn die schenkweise Einräumung des Bezugsrechts unstreitig oder bewiesen ist. Da die Kosten einer solchen Wertermittlung dem Nachlass zur Last fallen (§ 2314 Abs. 2 BGB), trägt der Pflichtteilsberechtigte sie allerdings im Ergebnis nach seiner Quote anteilig mit. Soll der Wert durch Sachverständigengutachten ermittelt werden, so muss dabei der gemeine, also der objektive Wert festgestellt werden, weshalb nur solche Vertragsdaten zugrunde zu legen sind, die generalisierbar und abstrahierbar sind und auf die potenzielle Käufer beim Ankauf im Allgemeinen Wert legen. Dabei ist der Wert selbstverständlich aus der Ex-ante-Sicht vor dem Tod festzustellen, weshalb insbesondere das Wissen außer Betracht bleiben muss, dass der Erblasser tatsächlich in der nächsten juristischen Sekunde verstorben ist. Da nicht objektivierbar, dürfen auch individuelle Informationen über den Erblasser, etwa über Krankheiten, einen sich verschlechternden Allgemeinzustand oder gar eine Suizidneigung, nicht in die Wertermittlung einfließen. Solche Daten dürfen nicht zur Grundlage für makabre Spekulationen über einen aus diesen Gründen gesteigerten Wert der Todesfallversicherung gemacht werden.