Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 zu entsprechen ist.
1. Die Erbfolge nach dem griechischen Erblasser richtet sich nach griechischem Recht (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Ein Renvoi (Art. 4 Abs. 1 EGBGB) findet nicht statt, da das griechische Kollisionsrecht ebenfalls auf das Heimatrecht des Erblassers verweist (Art. 28 ZGB). Nach griechischem Erbrecht steht dem Beteiligten zu 2 als einzigem Kind des geschiedenen Erblassers ein Pflichtteilsrecht in Höhe von xxx zu (§ 1825 Abs. 1 ZGB). Dieses Pflichtteilsrecht ist nach griechischem Recht als echtes Erbrecht (Noterbrecht oder Pflichterbrecht) ausgestaltet, sodass der Beteiligte zu 2 in Höhe seiner Pflichtteilsquote zu xxx als Erbe am Nachlass beteiligt ist (Art. 1825 Abs. 2 ZGB). Für Auslandsgriechen ist allerdings Art. 21 des Gesetzes 1738/1987 zu beachten, wonach griechische Staatsangehörige, die während fünfundzwanzig aufeinanderfolgender Jahre vor dem Tod ihren Wohnsitz im Ausland hatten, nicht den Beschränkungen der Vorschriften über den Pflichtteil bezüglich der Verfügung von Todes wegen über ihr im Ausland belegendes Vermögen unterliegen (vgl. Vlassopoulou IPRax 2005, 61). Diese Ausnahme greift vorliegend nicht ein.
2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hatte der Erblasser nicht während fünfundzwanzig aufeinanderfolgender Jahre, d. h. ununterbrochen, seinen Wohnsitz im Ausland. Als möglicher Wohnsitz im Ausland kommt vorliegend allein ein solcher in M. in Deutschland in Betracht. Dieser bestand jedoch nicht während fünfundzwanzig aufeinanderfolgender Jahre.
a) Der Erblasser wohnte bis zu der Ableistung seines Militärdienstes in M. in der D.-Straße. Diesen Wohnsitz (vgl. Art. 7 BGB, Art. 51 ZGB) hat er jedoch spätestens mit dem Umzug seiner Familie (Ehefrau und Kind) nach Griechenland aufgegeben.
Ein solcher Wille ergibt sich für den Senat jedenfalls daraus, dass der Erblasser nach eigenem Sachvortrag der Beteiligten zu 1 seine Familie nach Griechenland zu sich holte und die damalige Ehefrau den Hausstand in der D.-Straße in M. auflöste. Dass diese Auflösung des Hausstandes im Einvernehmen mit dem Erblasser erfolgte, ergibt sich bereits aus dem eigenen Sachvortrag der Beteiligten zu 1 und wird weiter dadurch gestützt, dass seine eigene Familie in die Wohnung der Eltern des Erblassers in Veria/Griechenland zog, die er – nach dem Sachvortrag der Beteiligten zu 1 – bei Wochenendbesuchen, Ausgängen und Urlauben aufsuchte. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass sich während der Ableistung seines Militärdienstes der Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse von Deutschland aus mit Willen des Erblassers nach Griechenland tatsächlich verlagert hatte, zumal er im Bundesgebiet keine Unterkunft mehr hatte. Mag auch seine eigene Rückkehr nach Griechenland durch den Zwang zur Ableistung der Wehrpflicht veranlasst worden sein, so beruhte die Entscheidung zum Umzug seiner Familie nach Griechenland doch auf dem selbstbestimmten Willen des Erblassers. An dieser Würdigung ändert sich auch dann nichts, wenn man den Vortrag der Beschwerdeführerin als wahr unterstellt, dass für die Auflösung des Hausstands in M. und den Umzug der Familie nach Griechenland in erster Linie wirtschaftliche Gründe maßgeblich waren.
b) Dass der Erblasser nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin von vornherein die Absicht hatte, nach Ableistung des Militärdienstes nach Deutschland zurückzukehren, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Ein solcher Wille allein genügt für die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes nicht, sofern die Verlagerung des Lebensschwerpunkts – wenn auch nur auf bestimmte Zeit – infolge selbstbestimmter Aufhebung des ursprünglichen Wohnsitzes tatsächlich erfolgt ist.
c) Die von der Beschwerdeführerin angeführten Ministerialentscheidungen FEK 754 B/1997 (Art. 7 Abs. 2), FEK B 71/28-1-2002 (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3) und FEK B 61/24-1-2006 (Art. 4 Abs. 3) stehen insoweit nicht entgegen. Denn diese setzen bereits nach eigenem Vorbringen voraus, dass der griechische Staatsbürger während der Ableistung seines Militärdienstes dauerhaft im Ausland ansässig ist. Dies war aber bei dem Erblasser gerade nicht der Fall. (...)
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 FamFG).