Leitsatz
1. Noterbrecht nach griechischem Recht des einzigen Sohnes eines in Deutschland ansässigen und verstorbenen Auslandsgriechen.
2. Die Rückkehr nach Griechenland zur Ableistung des Wehrdienstes stellt jedenfalls dann eine Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland dar, wenn der Wehrpflichtige seinen Hausstand auflöst und die gesamte Familie nach Griechenland umzieht.
OLG München, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 31 Wx 051/10
Sachverhalt
Der am 6.10.2009 verstorbene Erblasser war griechischer Staatsangehöriger und geschieden. Die Beteiligte zu 1 war die Lebensgefährtin des Erblassers, der Beteiligte zu 2 sein Sohn und einziges Kind. Der Erblasser errichtete am 29.3.1999 ein handschriftliches Testament, in dem er die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin einsetzte.
Der Erblasser war Ende der 70er-Jahre zum Zwecke des Hochschulstudiums erstmals nach Deutschland gezogen. Während des Studiums heiratete der Erblasser die Mutter des Beteiligten zu 2. Der Erblasser wohnte mit seiner Familie während des Studiums in der D.-Straße in M. Im Zeitraum vom 7.4.1985 bis zum 31.7.1987 leistete der Erblasser seinen Militärdienst in Griechenland ab. Der Erblasser verbrachte seine Ehefrau und den Sohn nach Griechenland, um – gemäß den Angaben der Beteiligten zu 1 – nach Ableistung seines Militärdienstes nach Deutschland alleine zurückzukehren. Wenige Monate nach der Einberufung des Erblassers löste die damalige Ehefrau des Erblassers die von der Familie bewohnte Wohnung in M. auf und zog nach Veria (Griechenland). Nach Ableistung des Militärdienstes zog der Erblasser wieder in das Bundesgebiet, wo er zunächst bei Verwandten in M. (K.-Straße) allein wohnte. Nachdem seine Ehefrau ebenfalls kurz darauf in das Bundesgebiet zurückgekehrt war, zogen beide zu einem Freund des Erblassers in M. (D.-Straße) und – nachdem auch der Sohn mittlerweile zurückgekehrt war – Anfang 1988 in eine von der Familie gemeinsam bewohnte Wohnung in der T. Landstraße in M.
Am 22.1.2010 beantragte der Beteiligte zu 2 formgerecht die Erteilung eines Erbscheins in Anwendung griechischen Rechts, der die Beteiligten zu 1 und 2 als Miterben zu je xxx ausweisen soll. Ihm stünde als einzigem gesetzlichem Erben nach griechischem Recht ein Pflichtteilsrecht in Form eines Noterbrechts von der Hälfte des Nachlasses zu. Dieses Noterbrecht gelte auch bezüglich des nicht in Griechenland belegenden Vermögens. Art. 21 des Gesetzes Nr. 1738/1987, wonach das Noterbrecht eines Pflichtteilsberechtigten bezüglich des im Ausland belegenen Vermögens keine Anwendung findet, gelte vorliegend nicht, da der Erblasser entgegen der Voraussetzung des Gesetzes vor seinem Tod nicht 25 Jahre lang ununterbrochen seinen Wohnsitz im Ausland gehabt habe.
Die Beteiligte zu 1 ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten und hat selbst formlos einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin des im Inland befindlichen Vermögens ausweist. Sie ist der Meinung, dass der Erblasser seit 1976 ununterbrochen nicht mehr in Griechenland gelebt hat. Dies habe zur Folge, dass kein Noterbrecht des Pflichtteilsberechtigten bezüglich des nicht in Griechenland belegenden Vermögens bestehe. Der Erblasser habe bereits vor Ableistung seines Wehrdienstes beabsichtigt, erneut in das Bundesgebiet zurückzukehren. Er habe sich zwangsweise zur Ableistung des Militärdienstes in Griechenland aufgehalten; die Voraussetzungen des Art. 21 des Gesetzes Nr. 1738/1987 lägen vor.
Mit Beschluss vom 29.1.2010 wies das Amtsgericht München den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 zurück und bewilligte auf Antrag des Beteiligten zu 2 einen Erbschein, der die Beteiligten zu 1 und 2 in Anwendung griechischen Rechts als Miterben zu je xxx ausweist. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1.
Aus den Gründen
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 zu entsprechen ist.
1. Die Erbfolge nach dem griechischen Erblasser richtet sich nach griechischem Recht (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Ein Renvoi (Art. 4 Abs. 1 EGBGB) findet nicht statt, da das griechische Kollisionsrecht ebenfalls auf das Heimatrecht des Erblassers verweist (Art. 28 ZGB). Nach griechischem Erbrecht steht dem Beteiligten zu 2 als einzigem Kind des geschiedenen Erblassers ein Pflichtteilsrecht in Höhe von xxx zu (§ 1825 Abs. 1 ZGB). Dieses Pflichtteilsrecht ist nach griechischem Recht als echtes Erbrecht (Noterbrecht oder Pflichterbrecht) ausgestaltet, sodass der Beteiligte zu 2 in Höhe seiner Pflichtteilsquote zu xxx als Erbe am Nachlass beteiligt ist (Art. 1825 Abs. 2 ZGB). Für Auslandsgriechen ist allerdings Art. 21 des Gesetzes 1738/1987 zu beachten, wonach griechische Staatsangehörige, die während fünfundzwanzig aufeinanderfolgender Jahre vor dem Tod ihren Wohnsitz im Ausland hatten, nicht den Beschränkungen der Vorschriften über den Pflichtteil bezüglich der Verfügung von Todes wegen über ihr im Ausland belegendes Vermögen unterliegen (vgl. Vlassopoulou IPRax 2005, 61). Diese Ausnahme greift ...