Die Beschwerde ist unzulässig.

1. In einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit setzt die Zulässigkeit der Beschwerde grundsätzlich eine (fort-)bestehende, bei fehlender Zulassung wertmäßig ausreichende (§ 61 FamFG) und zu beseitigende Beschwer des Rechtsmittelführers durch die angefochtene Entscheidung voraus. Andernfalls ist das Rechtsmittel mangels Beschwer oder jedenfalls mangels berechtigten Rechtsschutzinteresses unzulässig. So liegt es hier.

Von dem angegriffenen Beschluss gehen, nachdem die in ihm getroffene Anordnung des Nachlassgerichts, die beiden Rechnungen des Bestattungsunternehmers aus Kontoguthaben der Erblasserin zu begleichen, durchgeführt ist und die betroffenen Kreditinstitute aufgrund weisungsgemäßer Auszahlung frei geworden sind (anders bei "eigenmächtiger" Zahlung der Bank an den Nichterben; vgl. hierzu OLG Saarbrücken FamRZ 2001, 1487), keinerlei belastende und zugleich noch aus der Welt zu schaffende Wirkungen mehr aus. Dem Fiskus als gesetzlichem Erben fehlt deshalb das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer beschwerdegerichtlichen Änderung bzw. Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Zudem stellt sich, da übermäßige Bestattungskosten nicht im Raume stehen, seine Vermögenslage wegen § 1968 BGB per Saldo nicht ungünstiger dar, als wenn es die besagte Anordnung des Amtsgerichts nicht gegeben hätte. Der bloße Eingriff in seine Dispositionsbefugnis und der damit verbundene Entzug von Liquidität erschweren es ihm zwar möglicherweise, ein Nachlassinsolvenzverfahren mit Erfolg zu beantragen, weil eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse jetzt fehlen könnte. Handfeste Nachteile für ihn selbst sind damit aber nicht verbunden, haftet er doch gegenüber Nachlassgläubigern in jedem Falle nur mit dem bei Feststellung seines Erbrechts noch vorhandenen Nachlass, §§ 2011, 1964, 1966, 1990 Abs. 1 BGB, § 780 Abs. 2 ZPO. Ob die Beschwerde bei einem Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 62 FamFG in zulässiger Weise hätte (fort)geführt werden können, bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist.

2. Unabhängig hiervon merkt der Senat an, dass er in der Sache den Standpunkt des Beschwerdeführers teilt, wonach es für die vom Nachlassgericht getroffene Anordnung keine ausreichende gesetzliche Grundlage gab:

Insbesondere ließ sich die Anordnung nicht auf § 1960 BGB stützen. Bei allem Verständnis für den Wunsch des Bestatters, seinen Aufwand mithilfe des Nachlassgerichts tatsächlich vergütet zu erhalten, und für das Bestreben des Amtsgerichts, diese Hilfe nicht zu verweigern, stellt § 1960 Abs. 1 BGB nicht auf das Fürsorgebedürfnis des Nachlassgläubigers (ein solcher ist gegebenenfalls auch der Bestatter), sondern das des Erben ab. Dieses Bedürfnis und die weitere Voraussetzung einer erforderlichen "Sicherung des Nachlasses" schließen zwar nicht schlechthin Erfüllungshandlungen des Nachlassgerichts vor Feststellung des Erben aus, etwa in Gestalt der Hinterlegung zugunsten mehrerer Prätendenten (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 1960 Rn 3). Stets aber muss es sich dabei um fürsorgerische Sicherungsmaßnahmen im vermögensrechtlichen Interesse des endgültigen Erben handeln. Zu dessen Lasten darf das Gericht nur in dringenden Fällen Verbindlichkeiten eingehen oder aus vorhandenen Aktiva erfüllen. Eine solche Dringlichkeit bestand vorliegend nicht. Bei Erlass der angefochtenen Entscheidung waren die vergütet verlangten Leistungen des Bestatters im Zusammenhang mit der Beerdigung längst erbracht. Die Befriedigung der Forderung des Bestattungsunternehmers war weder eilig noch gar zur Nachlasssicherung vonnöten. (...)

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